Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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werden je nach dem Grade der Verschuldung auf Zeit oder für immer von 
der Prüfung durch die Landesjustizverwaltung ausgeschlossen werden. Dies 
gilt auch in den Fällen, wo durch Verschweigung der bei den Arbeiten be— 
nutzten Quellen eine Täuschung der Examinatoren beabsichtigt worden ist. 
§ 32. 
Die Relation muß eine vollständige und wohlgeordnete Darstellung des 
Sach= und Rechtsverhältnisses, ein begründetes Gutachten und einen Urtheils- 
entwurf enthalten. 
§ 33. 
Die Relation kann aus laufenden oder zurückgelegten Akten erstattet 
werden. 
Dem Vorsitzenden der Prüfungskommission sind auf sein Ersuchen von 
den Vorständen der Gerichte zur Prüfung geeignete Prozeßakten mitzutheilen. 
§ 34. 
Dem Ermessen der Prüfungskommission bleibt vorbehalten, an Stelle der 
Relation aus Prozeßakten eine schriftliche Relation auf Grund mündlicher 
Prozeßverhandlungen unter Bestimmung einer anderen entsprechenden Frist 
(§ 31 Absatz 2) zur Aufgabe zu stellen. 
§ 35. 
Die Beantwortung der schriftlichen Fragen erfolgt unter Klausur. Welche 
Hilfsmittel bei den Klausurarbeiten zu gestatten sind, bestimmt die Prüfungs- 
kommission. 
l 36. 
Die Beurtheilung der schriftlichen Arbeiten liegt denjenigen Mitgliedern 
der Prüfungskommission ob, vor welchen der Referendar die mündliche Prüfung 
ablegen soll. Die Beurtheilung der schriftlichen Arbeiten durch drei Mitglieder 
(einschließlich des Vorsitzenden) soll genügen, wenn die Beurtheilungen derselben 
im Wesentlichen übereinstimmend ausgefallen sind. Wird die rechtswissenschaft- 
liche Arbeit und die Relation für völlig mißlungen erachtet, so kann der Refe- 
rendar auf Bericht der Prüfungskommission von der Landessjustizverwaltung 
sofort in den Vorbereitungsdienst zurückverwiesen werden.
	        
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