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werden je nach dem Grade der Verschuldung auf Zeit oder für immer von
der Prüfung durch die Landesjustizverwaltung ausgeschlossen werden. Dies
gilt auch in den Fällen, wo durch Verschweigung der bei den Arbeiten be—
nutzten Quellen eine Täuschung der Examinatoren beabsichtigt worden ist.
§ 32.
Die Relation muß eine vollständige und wohlgeordnete Darstellung des
Sach= und Rechtsverhältnisses, ein begründetes Gutachten und einen Urtheils-
entwurf enthalten.
§ 33.
Die Relation kann aus laufenden oder zurückgelegten Akten erstattet
werden.
Dem Vorsitzenden der Prüfungskommission sind auf sein Ersuchen von
den Vorständen der Gerichte zur Prüfung geeignete Prozeßakten mitzutheilen.
§ 34.
Dem Ermessen der Prüfungskommission bleibt vorbehalten, an Stelle der
Relation aus Prozeßakten eine schriftliche Relation auf Grund mündlicher
Prozeßverhandlungen unter Bestimmung einer anderen entsprechenden Frist
(§ 31 Absatz 2) zur Aufgabe zu stellen.
§ 35.
Die Beantwortung der schriftlichen Fragen erfolgt unter Klausur. Welche
Hilfsmittel bei den Klausurarbeiten zu gestatten sind, bestimmt die Prüfungs-
kommission.
l 36.
Die Beurtheilung der schriftlichen Arbeiten liegt denjenigen Mitgliedern
der Prüfungskommission ob, vor welchen der Referendar die mündliche Prüfung
ablegen soll. Die Beurtheilung der schriftlichen Arbeiten durch drei Mitglieder
(einschließlich des Vorsitzenden) soll genügen, wenn die Beurtheilungen derselben
im Wesentlichen übereinstimmend ausgefallen sind. Wird die rechtswissenschaft-
liche Arbeit und die Relation für völlig mißlungen erachtet, so kann der Refe-
rendar auf Bericht der Prüfungskommission von der Landessjustizverwaltung
sofort in den Vorbereitungsdienst zurückverwiesen werden.