Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
20. Oktober 1892. 
  
  
  
  
  
  
Nummer 26. Weimar. 
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, die Viehzählung am 1. Dezember 1892 betreffend, Seite 207. 
  
195 Ministerial-Bekanntmachung, 
die Viehzählung am 1. Dezember 1892 betreffend, zugleich als Anweisung 
für die Gemeindevorstände. 
Nach einem Beschlusse des Bundesraths des Deutschen Reichs vom 
7. Juli d. J. hat in allen Staaten des Deutschen Reichs eine Viehzählung 
nach dem Stande vom 1. Dezember d. J. stattzufinden und soll diese Zählung 
von Haus zu Haus erfolgen. 
Zur Ausführung dieses Beschlusses wird für das Großherzogthum hier- 
mit Folgendes bestimmt: 
SI. 
Die Zählung erstreckt sich auf Pferde, Maulthiere, Esel, Rindvieh, Schafe, 
Schweine, Ziegen und Bienenstöcke. 
· §2. 
Die Leitung und Ausführung der Aufnahmen erfolgt durch die Gemeinde— 
vorstände, welche nach Bedürfniß bis zum 22. November d. J. bestimmt ab— 
gegrenzte Zählbezirke zu bilden und geeignete Zähler zu bestellen haben. 
83. 
Die Aufnahme erfolgt am 1. Dezember d. J. mittelst gedruckter Haus— 
listen, welche den Gemeindevorständen im Oktober d. J. durch das statistische 
Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten zu Weimar in der nach dem Be- 
1892 35
	        
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