Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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unter der gleichen Voraussetzung besonderer Güte derselben zu gestatten, 
daß bis zu 125 Kühe und Kalbinnen auf den einzelnen Zuchtstier ge— 
rechnet werden. 
Weimar, den 14. November 1892. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(1081 III. Als Nachtrag zur Ministerial-Bekanntmachung vom 5. Juni 1880, 
betreffend den Vorbereitungsdienst und die Prüfung der Gerichtsschreiber und 
Gerichtsschreibergehilfen (S. 77 des Regierungs-Blatts) wird hiermit bestimmt: 
J. 
Der letzte Absatz des § 16 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 
Im Uebrigen finden auf den Vorbereitungsdienst die §§ 2, 4, 6 
und 7 entsprechende Anwendung; es bedarf jedoch nicht des Nachweises 
der für den einjährig-freiwilligen Militärdienst erforderlichen wissen- 
schaftlichen Befähigung. 11 
Der § 20 lautet: 
Unter Entbindung von dem im § 1 unter Ziffer 2 bezeichneten 
Erforderniß können zur Gerichtsschreiberprüfung zugelassen werden 
1. Personen, welche nach Ernennung zu Gerichtsschreibergehilfen 
als solche drei Jahre lang zur besonderen Zufriedenheit der Behörde 
gearbeitet haben. 
2. Personen, welche nach gut bestandener Gerichtsschreibergehilfen- 
prüfung drei Jahre lang mit ausgezeichneten Leistungen im Gerichts- 
schreiberei= bezüglich Bureaudienst bei Justizbehörden thätig gewesen sind. 
III. 
Gegenwärtiger Nachtrag tritt mit dem 1. Januar 1893 in Kraft. 
Weimar, den 14. November 1892. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
v. Groß.
	        
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