Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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(109| III. Unter Bezugnahme auf die Betriebsordnung für die Haupt-Eisen- 
bahnen Deutschlands und die Bahnordnung für die Nebenbahnen Deutschlands 
vom 5. Juli 1892 (Reichs-Gesetzblatt S. 691 und 764 flgde.) wird hierdurch 
mit höchster Genehmigung bestimmt, daß unter der Bezeichnung Landesaufsichts- 
behörde und Aussichtsbehörde im Sinne dieser Vorschriften das unterzeichnete 
Großherzogliche Staats-Ministerium zu verstehen ist. 
Weimar, den 23. November 1892. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
v. Groß. 
[110) Das 4 1., 42. und 43. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter: 
Nr. 2052 Bekanntmachung, betr. die Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen 
Deutschlands, vom 15. November 1892; unter 
„ 2053 Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften 
für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutsch- 
lands einerseits und Oesterreichs und Ungarns andererseits rück- 
sichtlich der bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegen- 
stände in Gemäßheit des § 1 letzter Absatz der Ausführungs- 
Bestimmungen zum internationalen Uebereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr, vom 15. November 1892; unter 
„ 2054 Verordnung, betr. die Eheschließung und die Beurkundung des 
Personenstandes für das südwest-afrikanische Schutzgebiet, vom 
8. November 1892; unter 
„ 2055 Bekanntmachung, betr. die Gestattung des Feilbietens von Bier 
im Umherziehen, vom 7. November 1892; unter 
2056 Gesetz, betr. die Anwendung der für die Einfuhr von Deutschland 
vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen 
gegenüber den nicht meistbegünstigten Staaten, vom 24. No- 
vember 1892. 
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 46 
und 47: 
S. 649 Abänderung des fünften Nachtrags zu dem Gesammtverzeichniß der 
den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen;
	        
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