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2. Wartegeld und Pension aus der Kasse eines fremden, d. h. nicht
zum deutschen Reiche gehörigen Staates;
3. das Einkommen aus Erbzinsen und anderen grundherrlichen Ge—
fällen, welche auf Grundbesitz außerhalb des Großherzogthums
dinglich ruhen.
III.
Hinsichtlich des nach Ziffer ! von den Bezugsberechtigten selbst
zur Versteuerung anzumeldenden (zu fatirenden) Einkommens wird
weiter Folgendes hervorgehoben:
1. Zur richtigen und rechtzeitigen Anmeldung eines jeden anmeldungs-
pflichtigen Einkommens ist in der Regel der Bezugsberechtigte selbst ver-
pflichtet. Außerdem haben für dieselbe einzustehen (§ 17 des neu revidirten
Gesetzes vom 10. September 1883):
a) in Rücksicht auf das hierher gehörige Einkommen von Vermögen,
welches einem Nießbrauche unterworfen ist — der Nießbrauch-
berechtigte, demnach z. B. der Ehemann, welcher den Abwurf des
Vermögens seiner Ehefrau bezieht, der Vater oder die Mutter, welche
den Abwurf des Vermögens ihrer Kinder beziehen;
b) bei dergleichen Einkommen aus Vermögen, welches unter vormund-
schaftlicher Verwaltung steht und keinem Nießbrauche unter-
liegt, möge es einem Minderjährigen, einem Geisteskranken, einem
Verschwender, einem Abwesenden, oder einem aus sonst einem Grunde
unter Pflegschaft Stehenden gehören — der Vormund oder Kurator;
c) bei einem dergleichen Einkommen, welches Theil einer Konkurs-
masse oder einer anderen erwerbsfähigen Vermögensmasse ist, der
Verwalter der Konkurs= oder Vermögensmasse;
d) bei einem dergleichen Einkommen von Vermögen der Gemeinden
oder anderer Korporationen, Stiftungen, Anstalten, Gesell-
schaften u. s. w. die geordneten zeitigen Vorstände, und zwar als
Gesammtschuldner.
2. Die Anmeldung hat nach Mark und Pfennigen (Reichsmünze) zu
erfolgen.
3. Es sind das Diensteinkommen und die ständigen Vergütungen nicht blos
der definitiv Angestellten, sondern auch der nur provisorisch und auf