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2. Freiwillige Theilnahme Anderer, z. B. der Pfarrverweser und
Kollaboratoren, findet nicht statt.
3. Auswärtige Geistliche, welche innerhalb des Großherzogthums
Filialstellen zu verwalten haben, sind von der Theilnahme an der Anstalt
ausgeschlossen.
4. In den Dienst der evangelischen Landeskirche von auswärts ein—
tretende Geistliche, welche bereits Mitglieder einer auswärtigen Pensions—
anstalt sind, können auf ihren Antrag von der Theilnahme an der Anstalt
befreit werden. Wünschen sie später in die Anstalt einzutreten, so kann
dies dann gestattet werden, wenn sie außer dem Antrittsgelde und bezüglich
Beförderungsgelde (§ 4) diejenigen Beiträge (§ 5), und zwar ohne Zinsen,
nachzahlen, welche sie bei alsbaldigem Eintritte in die Anstalt zu entrichten
gehabt haben würden.
II. Vom Verlust der Mitgliedschaft.
82.
Freiwilliger Rücktritt von der Theilnahme an der Anstalt ist nur
in den Fällen des § 5 Ziff. 3 zulässig. Im Uebrigen erlischt die Mitglied-
schaft mit dem Tage, an welchem der Geistliche in Folge gerichtlicher oder
Dienstuntersuchung seines Amtes verlustig wird oder das letztere frei-
willig, ausdrücklich oder stillschweigend, aufgiebt. In diesen Fällen geht
das Mitglied seiner Ansprüche an die Anstalt, sowie der geleisteten Antritts-
gelder, Beförderungsgelder und Beiträge (88 4 und 5) verlustig
III. Von den Mitteln der Pensionsanstalt im Allgemeinen.
83.
Die regelmäßigen Einkünfte der Anstalt bestehen:
1. in dem Antritts- und Beförderungsgelde der Mitglieder (8 4),
2. in den jährlichen Beiträgen derselben (8 5),
3. in dem Vakanzertrage geistlicher Stellen (8 6),
4. in der Abgabe von Vakanzerträgen, welche nicht der Anstalt
zufließen, mit Einschluß der daraus zu zahlenden Vikariatsgehalte,
und in der Abgabe von Besoldungsabzügen (§8 7),
5. in den Zinsen des Kapitalvermögens der Anstalt,