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6. Stirbt einer der Berechtigten, oder verliert er das Recht zum ferneren
Pensionsbezug (durch Ablauf der Zeit, auf welche sich die Berechtigung be—
schränkt, oder aus einem anderen Grunde), so wächst der Pensionsautheil, vor—
behältlich der Bestimmung unter Ziffer 2 und 5, den übrigen Betheiligten
zu gleichen Antheilen zu.
§ 12.
1. Die Pensionen werden in vierteljährigen, nachzahlbaren Theilbeträgen
(je am 1. April, 1. Juli, 1. Oktober, 1. Fanuar) abgewährt, und zwar zum ersten
Termin so viel, als auf die vom Ablaufe des Gnadenhalbjahrs bis dahin
verflossene Zeit entfällt, fernerhin aber jedes Mal ein Viertel der für das
ganze Jahr bestimmten Pension, sofern nicht schon vorher der Pensionsbezug
geendet hat.
2. Die Empfangsbescheinigungen sind von der Wittwe, bezüglich
in ihrer Eigenschaft als Inhaberin der elterlichen Gewalt, auszustellen. Ist
für die Kinder ein Vormund bestellt, so hat dieser die Empfangsbescheinigung
auszufertigen.
Jeder Empfangsbescheinigung ist ein Zeugniß des Ortspfarrers des be-
treffenden Pensionsberechtigten darüber beizufügen, daß der letztere noch lebt
und die Pensionsberechtigung nicht verloren hat.
Bei der erstmaligen Erhebung einer Waisenpension ist ein Zeugniß der
Obervormundschaftsbehörde beizubringen, in welchem auch die Geburtszeit der
Kinder anzugeben ist.
3. Die Pensionen können auch außerhalb des Großherzogthums
bezogen werden. Es ist jedoch, wenn der Bezugsberechtigte innerhalb des
deutschen Reiches wohnt, bei Erhebung jedes Pensionsbetrags ein von einem
Pfarramt oder einer sonstigen öffentlichen Behörde ausgestelltes Lebeus= und
bezüglich Wittwenstandszeugniß beizubringen.
Wenn die Pension in einem außerdeutschen Lande bezogen werden
soll, so muß hierzu die Genehmigung Unseres Staats-Ministeriums, Departement
des Kultus, eingeholt und je nach dessen Ermessen eine im Großherzogthum
wohnende Person mit der Empfangnahme des Geldes beauftragt werden. Auch
ist die Vorlegung eines von der zuständigen Kaiserlich deutschen Konsular-
behörde oder von der ordentlichen Gerichtsbehörde oder von einem öffentlichen
Notare ausgestellten Lebens= und bezüglich Wittwenstandszeugnisses erforderlich.