Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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6. Stirbt einer der Berechtigten, oder verliert er das Recht zum ferneren 
Pensionsbezug (durch Ablauf der Zeit, auf welche sich die Berechtigung be— 
schränkt, oder aus einem anderen Grunde), so wächst der Pensionsautheil, vor— 
behältlich der Bestimmung unter Ziffer 2 und 5, den übrigen Betheiligten 
zu gleichen Antheilen zu. 
§ 12. 
1. Die Pensionen werden in vierteljährigen, nachzahlbaren Theilbeträgen 
(je am 1. April, 1. Juli, 1. Oktober, 1. Fanuar) abgewährt, und zwar zum ersten 
Termin so viel, als auf die vom Ablaufe des Gnadenhalbjahrs bis dahin 
verflossene Zeit entfällt, fernerhin aber jedes Mal ein Viertel der für das 
ganze Jahr bestimmten Pension, sofern nicht schon vorher der Pensionsbezug 
geendet hat. 
2. Die Empfangsbescheinigungen sind von der Wittwe, bezüglich 
in ihrer Eigenschaft als Inhaberin der elterlichen Gewalt, auszustellen. Ist 
für die Kinder ein Vormund bestellt, so hat dieser die Empfangsbescheinigung 
auszufertigen. 
Jeder Empfangsbescheinigung ist ein Zeugniß des Ortspfarrers des be- 
treffenden Pensionsberechtigten darüber beizufügen, daß der letztere noch lebt 
und die Pensionsberechtigung nicht verloren hat. 
Bei der erstmaligen Erhebung einer Waisenpension ist ein Zeugniß der 
Obervormundschaftsbehörde beizubringen, in welchem auch die Geburtszeit der 
Kinder anzugeben ist. 
3. Die Pensionen können auch außerhalb des Großherzogthums 
bezogen werden. Es ist jedoch, wenn der Bezugsberechtigte innerhalb des 
deutschen Reiches wohnt, bei Erhebung jedes Pensionsbetrags ein von einem 
Pfarramt oder einer sonstigen öffentlichen Behörde ausgestelltes Lebeus= und 
bezüglich Wittwenstandszeugniß beizubringen. 
Wenn die Pension in einem außerdeutschen Lande bezogen werden 
soll, so muß hierzu die Genehmigung Unseres Staats-Ministeriums, Departement 
des Kultus, eingeholt und je nach dessen Ermessen eine im Großherzogthum 
wohnende Person mit der Empfangnahme des Geldes beauftragt werden. Auch 
ist die Vorlegung eines von der zuständigen Kaiserlich deutschen Konsular- 
behörde oder von der ordentlichen Gerichtsbehörde oder von einem öffentlichen 
Notare ausgestellten Lebens= und bezüglich Wittwenstandszeugnisses erforderlich.
	        
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