Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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letzteren,  sich  nicht  entscheiden  lassen,  ist  nach  Gehör  Unseres  durch  den  stän—
digen  Synodalausschuß  verstärkten  Großherzoglichen  Kirchenraths  Unsere  Ent—
schließung  einzuholen.

5.  Nur  mit  Zustimmung  der  Landessynode  können  Aenderungen  an  den
Satzungen  der  Anstalt  vorgenommen  werden.

IX.  Uebergangs=  und  Schlußbestimmungen.
8  15.

Hinsichtlich  der  Pensionen  der  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  der
gegenwärtigen  Satzungen  bereits  bezugsberechtigten  Wittwen
und  Waisen  bewendet  es  bei  den  bisherigen  Bestimmungen.

8  16.

Die  Hinterbliebenen  der  vor  dem  1.  Januar  1855  im  Weimarischen
oder  Neustädter  Kreise  fest  angestellten  Geistlichen  erhalten  ein  Begräbnißgeld
von  150  —  ausgezahlt.

§  17.

Hinsichtlich  der  Theilnahme  des  evangelischen  Pfarrers  von  Luxemburg
an  der  Pensionsanstalt  bewendet  es  bei  Unserer  Verordnung  vom  20.  Dezember
  1868.

8  18.

Gegenwärtige  Satzungen  treten  am  1.  Januar  1893  in  Kraft.

Hinsichtlich  der  Beiträge  pp.  (§§  4—7)  verbleibt  es  bis  zum  1.  Oktober
1894  bei  dem  durch  den  Nachtrag  vom  24.  Dezember  1890  geordneten  Zuschlag
  von  einem  halben  Prozent  zu  den  zeitherigen  Beiträgen  von  2  Prozent
und  bezüglich  1  Prozent.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Satzungen  Höchsteigenhändig  vollzogen  und
mit  Unserem  Großherzoglichen  Insiegel  versehen  lassen.

Weimar,  den  17.  Dezember  1892.

Carl  Alexander.
v.  Borberg.

 

Weimar.  —  Hofs-.  Buchdruckerei.