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Zusammenstellung
der wichtigeren militärischen Bestimmungen über die Friedensübungen der Offiziere und
a)
b)
Mannschaften des Beurlaubtenstandes.
I. Dienstpflicht.
Zum Beurlaubtenstande gehören die Offiziere, Beamten und Maunschaften
der Reserve und Landwehr, sowie die Mannschaften der Ersatzreserve.
(Deutsche Wehrordnung vom 22. November 1888 § 109 Ziffer 4.)
Die Dienstpflicht dauert:
im stehenden Heere (aktive Dienstpflicht und Reservepflicht) 7 Jahre,
in der Landwehr ersten Aufgebots 5 Jahre,
in der Landwehr zweiten Aufgebots bis zum 31. März desjenigen Kalender-
jahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird, und
in der Ersatzreserve 12 Jahre vom 1. Oktober desjenigen Kalenderjahres
ab, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird.
(D. W. O. 86, § 12 Ziffer 2 und 5 und § 13 Ziffer 2.)
Reserve-Offiziere können auf ihren Wunsch und im Einverständnisse mit
dem Truppentheile, welchem sie angehören über den gesetzlichen Zeitpunkt
hinaus in der Reserve verbleiben.
Die Versetzung der Offiziere von der Landwehr ersten Aufgebots zur
Landwehr zweiten Aufgebots erfolgt auf den eigenen Antrag der Offiziere
oder wenn das Dienstinteresse es gebietet. «
Auf die Dauer der Dienstpflicht im Allgemeinen hat das längere Ver—
bleiben in der Reserve beziehungsweise in der Landwehr ersten Aufgebots
keinen Einfluß.
Für Offiziere, welche dem zweiten Aufgebot der Landwehr angehören,
ist nach erfüllter Gesammtdienstpflicht die Verabschiedung behufs Ueber—
führung zum Landsturm nachzusuchen, sofern sie nicht freiwillig im Be—
urlaubtenverhältnisse verbleiben wollen.
(Heerordnung vom 22. November 1888 § 44 Ziffer 3, 4, 5 und 8.)
II. Regelmäßige gesetzliche Uebungen.
A. Mannschaften.
Die Reservisten sind zur Theilnahme an zwei Uebungen verpflichtet, welche
die Dauer von je 8 Wochen nicht überschreiten sollen. Jede Einberufung
zum aktiven Dienst im Heere zählt dabei für eine Uebung.
(D. W. O. 8§ 116 Ziffer 1.)