Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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Zusammenstellung 
der wichtigeren militärischen Bestimmungen über die Friedensübungen der Offiziere und 
a) 
b) 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes. 
I. Dienstpflicht. 
Zum Beurlaubtenstande gehören die Offiziere, Beamten und Maunschaften 
der Reserve und Landwehr, sowie die Mannschaften der Ersatzreserve. 
(Deutsche Wehrordnung vom 22. November 1888 § 109 Ziffer 4.) 
Die Dienstpflicht dauert: 
im stehenden Heere (aktive Dienstpflicht und Reservepflicht) 7 Jahre, 
in der Landwehr ersten Aufgebots 5 Jahre, 
in der Landwehr zweiten Aufgebots bis zum 31. März desjenigen Kalender- 
jahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird, und 
in der Ersatzreserve 12 Jahre vom 1. Oktober desjenigen Kalenderjahres 
ab, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird. 
(D. W. O. 86, § 12 Ziffer 2 und 5 und § 13 Ziffer 2.) 
Reserve-Offiziere können auf ihren Wunsch und im Einverständnisse mit 
dem Truppentheile, welchem sie angehören über den gesetzlichen Zeitpunkt 
hinaus in der Reserve verbleiben. 
Die Versetzung der Offiziere von der Landwehr ersten Aufgebots zur 
Landwehr zweiten Aufgebots erfolgt auf den eigenen Antrag der Offiziere 
oder wenn das Dienstinteresse es gebietet. « 
Auf die Dauer der Dienstpflicht im Allgemeinen hat das längere Ver— 
bleiben in der Reserve beziehungsweise in der Landwehr ersten Aufgebots 
keinen Einfluß. 
Für Offiziere, welche dem zweiten Aufgebot der Landwehr angehören, 
ist nach erfüllter Gesammtdienstpflicht die Verabschiedung behufs Ueber— 
führung zum Landsturm nachzusuchen, sofern sie nicht freiwillig im Be— 
urlaubtenverhältnisse verbleiben wollen. 
(Heerordnung vom 22. November 1888 § 44 Ziffer 3, 4, 5 und 8.) 
II. Regelmäßige gesetzliche Uebungen. 
A. Mannschaften. 
Die Reservisten sind zur Theilnahme an zwei Uebungen verpflichtet, welche 
die Dauer von je 8 Wochen nicht überschreiten sollen. Jede Einberufung 
zum aktiven Dienst im Heere zählt dabei für eine Uebung. 
(D. W. O. 8§ 116 Ziffer 1.)
	        
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