Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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Die Mannschaften der Landwehr ersten Aufgebots können zweimal auf 
8 bis 14 Tage zu Uebungen einberufen werden. 
(D. W. O. § 116 Ziffer 2.) 
Die zur Landwehr zweiten Aufgebots gehörigen Personen werden zu 
Uebungen nicht herangezogen. 
(D. W. O. § 116 Ziffer 5.) 
Die Ersatzreservisten sind zur Ableistung von drei Uebungen verpflichtet, 
von welchen die erste 10 Wochen, die zweite 6 Wochen und die dritte 
4 Wochen dauert. 
(D. W. O. § 117 Ziffer 1.) 
Die Offizieraspiranten der Reserve müssen nach ihrer Entlassung aus dem 
aktiven Dienst zwei achtwöchige Uebungen ableisten, um ihre dienstliche 
und außerdienstliche Befähigung zur Beförderung zum Offizier darzuthun. 
Diese Uebungen finden in der Regel in den beiden auf die Entlassung 
aus dem aktiven Dienst folgenden Jahren statt. 
(H. O. § 46 Ziffer 1.) 
B. Offiziere. 
Die Offiziere der Reserve können dreimal zu vier= bis achtwöchigen 
Uebungen herangezogen werden. Jede Einberufung bei außergewöhnlicher 
Veranlassung (Mobilmachung 2c.) ist dabei als eine Uebung zu rechnen. 
(D. W. O. § 116 Ziffer 6 und 7.) 
Die Offiziere der Landwehr ersten Aufgebots sind zu Uebungen bei Linien- 
truppentheilen behufs Darlegung ihrer Befähigung zur Weiterbeförderung, 
im Uebrigen aber nur zu den gewöhnlichen Uebungen der Landwehr (II. A. b.) 
heranzuziehen. « 
(D. W. O. 8 116 Ziffer 8.) 
Die Befähigung zur Weiterbeförderung müssen diese Offiziere durch 
eine vier= bis achtwöchige Uebung bei Linientruppentheilen darthun. 
(H. O. § 53 Ziffer 2.) 
Offiziere der Landwehr zweiten Aufgebots sind zu Uebungen nicht ver- 
pflichtet. 
(H. O. § 53 Ziffer 3.) 
III. Besondere oder freiwillige Uebungen. 
Zu den besonderen oder freiwilligen Uebungen, welche auf die gesetz- 
lichen Uebungen keine Anrechnung finden, dürfen die Betheiligten nur mit 
ihrem Einverständnisse herangezogen werden.
	        
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