Zegierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 33. W eimar. 31. Dezember 1892.
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, die Arzneitaxe für das Jahr 1893 betr., Seite 257. — Ministerial-Bekannt-
machung, Veränderung in der Zusammensetzung der bei der Gesammt-Universität Jena bestehenden Com-
mission für die Prüfung der Aerzte betr., Seite 258. — Inhalts-Verzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt
und dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 258.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(120] I. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten
Staats-Ministeriums vom 28. Dezember 1891 — Regierungs-Blatt von 1891
S. 157 —, die Veränderungen der Arzneitaxe betreffend, wird hierdurch
Folgendes verordnet: v
Die im Verlage von Rudolf Gärtner zu Berlin erschienene Königlich
Preußische Arzuneitaxe für 1893 wird hierdurch, jedoch ohne die derselben vor-
gedruckten „Allgemeinen Bestimmungen“, für die Apotheker des Großherzog-
thums bis auf Weiteres als bindende Norm eingeführt.
II.
Alle in der Verordnung vom 2. Oktober 1840 enthaltenen Bestimmungen
über die Taxe finden vom 1. Januar 1893 ab nur auf die durch die neue
unter Ziffer 1 bezeichnete Taxe eingeführten Sätze Anwendung.
Weimar, den 22. Dezember 1892.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Wobenius.
1892 15