Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 3. Weimar. 
  
  
  
  
  
17. Februar 1892. 
  
  
Inhalt: Nachtrag zu der Ministerial-Verordnung, betr. baupolizeiliche Vorschriften vom 7. Juli 1881, Seite 17. — 
Ministerial-Bekanntmachung, Enteignung des erforderlichen Areals für die Erweiterung der Haltestelle 
Weida-Altstadt und Bestellung des Großherzogl. Amtsrichters Ackermann zu Weida zum Expropriations- 
Kommissar betr., Seite 18. — Ministerial- Bekanntmachung, die Durchschnittspreise für die Vergütung 
etwaiger Landlieferungen für die Kriegsmagazine im Falle einer Mobilmachung während der Zeit vom 
1. April 1892 bis zum 1. April 1893 betr., Seite 18. — Ministerial-Bekanntmachung, die Bestellung eines 
Hauptagenten für die Frankfurter Lebens--Versicherungs-Gesellschaft zu Frankfurt aM. betr., Seite 19. — 
Ministerial-Bekanntmachung, die Ertheilung der Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum an 
die Vaterländische Vieh-Versicherungs-Gesellschaft zu Dresden betr., Seite 19. — Inhaltsverzeichniß aus 
dem Reichs-Gesetzblatt, Seite 20. 
  
(10. J. Nachtrag 
zu der Ministerial-Verordnung, betreffend baupolizeiliche Vorschriften, 
vom 7. Juli 1881. 
Mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird nach- 
träglich zu den Vorschriften über die Holzbekleidung der Umfassungswände in 
§7 Ziffer 11 der Ministerial-Verordnung vom 7. Juli 1881 — Regierungs- 
Blatt Seite 106 — hierdurch verordnet, was folgt: 
Das in 87 Ziffer 11 der genannten Ministerial-Verordnung enthaltene 
Verbot der Bekleidung der Umfassungswände mit Bretern, Latten, Schindeln 
und anderem Holzwerk findet an und für sich auch Anwendung auf diejenigen 
Fälle, in welchen die Breter oder das sonstige Holzwerk die Unterlage für 
eine Bekleidung mit Schiefer oder einem anderen unverbrennlichen Stoffe 
bilden sollen. Es soll jedoch eine Ausnahme hiervon für Gebäude, welche in 
nicht geschlossener Bauweise und zwar in einer Entfernung von mindestens 
10 Meter von den nächstgelegenen Gebäuden der benachbarten Hofraithen neu 
errichtet werden, hierdurch allgemein unter der Voraussetzung nachgelassen 
1892 3
	        
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