Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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82. 
Die durchsichtigen Wandflächen sollen einen gleichmäßigen zur Achse 
symmetrischen Verlauf haben und schlierenfrei sein. Die Begrenzung der 
Flüssigkeitsstände soll durch aufgeätzte oder eingeschliffene Strichmarken ge- 
schehen, welche zur Achse des Meßgefäßes senkrecht stehen und wenigstens ein 
Viertel des Umfanges der Glaswand an der betreffenden Stelle umfassen. 
Zumessungen von Flüssigkeitsmengen, welche der in §5 angegebenen Fehler- 
grenze entsprechen, sollen an jeder Ablesungsmarke noch deutlich erkennbar sein. 
§ 3. 
Fortlaufende Dezimaleintheilung ist nur an chlindrischen Flächen anzu- 
bringen und es dürfen hierbei die Abstände zweier benachbarter Flüssigkeits- 
marken an Meßchlindern nicht weniger als 1,5, an Meßröhren und Büretten 
nicht weniger als 0,7 Millimeter betragen. 
84. 
Die Bezeichnung der Flüssigkeitsmarken soll je nach der Maaßgröße in 
dezimalen Bruchtheilen des Liters (Abkürzung: 1), nach Kubikzentimetern (Ab- 
kürzung: cem) und deren Bruchtheilen in deutlicher Weise ausgeführt sein. 
An der obersten Ablesungsmarke oder an anderer deutlich erkennbarer Stelle 
ist der Raumgehaltsbezeichnung hinzuzufügen: „bei 15 Grad C.“ (150 C.). 
85. 
Die Prüfung erfolgt im Allgemeinen bei den Meßchlindern, Meßröhren 
und Meßflaschen durch Zulauf, bei den Büretten und Pipetten durch Ablauf. 
Ergiebt die Prüfung, daß die Fehler ½50 der Raumgehaltsangabe der 
obersten Flüssigkeitsmarke nicht überschreiten, so wird ein Prüfungsschein aus- 
gefertigt, welcher die ermittelten Fehler in Kubikzentimetern oder in Zehntel- 
Kubikzentimetern angiebt. 
Ferner werden als Kennzeichen der vollzogenen Prüfung auf jedes Meß- 
gefäß eine laufende Nummer und der Stempel der Großherzoglich Sächsischen 
Prüfungsanstalt für Glasinstrumente zu Ilmenau aufgeätzt. 
Pipetten erhalten keinen Prüfungsschein, sondern werden nur an der 
Flüssigkeitsmarke gestempelt.
	        
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