Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1893. (77)

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(3] III. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben dem Gewerbeverein 
zu Weimar die Rechte einer juristischen Person zu verleihen geruht. 
Weimar, den 2. Jannar 1893. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobkenius. 
4) Das Centralblatt für das Deutsche Reich enthält als Anhang zu Nummer 53 
vom Jahre 1892: 
S. 717 Ortsübliche Tagelöhne gewöhnlicher Tagearbeiter, festgestellt auf 
Grund des § 8 des Gesetzes, betr. die Krankenversicherung der 
Arbeiter (Reichs-Gesetzblatt 1892 S. 385).
	        
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