Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1893. (77)

der betreffenden Gemeindekrankenversicherung oder Krankenkasse, in 
doppelter Ausfertigung binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalender— 
jahres an die Aufsichtsbehörde — vergl. die höchste Verordnung vom 
7. Dezember 1887, Regierungs-Blatt Seite 319 — abzugeben. 
2. Die Aufsichtsbehörde, soweit solche nicht vom Bezirksausschusse gebildet 
wird, hat die Nachweisungen sofort einer Durchsicht und Prüfung zu 
unterziehen und erforderlichen Falles, deren Berichtigung herbeizuführen, 
sodann dieselben aber, nachdem von ihr die nach den Formularen von 
der Aussichtsbehörde auszufüllenden Vermerke beigefügt worden sind, 
mit thunlichster Beschlennigung und zwar längstens bis zum 15. April 
jedes Jahres an den Großherzoglichen Bezirksdirektor einzusenden. 
3. Der Bezirksdirektor hat die an den Bezirksausschuß als Aufsichtsbehörde 
eingehenden ebenso wie die nach Ziffer 2 an ihn eingesandten Nach- 
weisungen seinerseits prüfen zu lassen, die ersteren mit den von der 
Aufsichtsbehörde auszufüllenden Vermerken zu versehen und sodann 
die sämmtlichen Nachweisungen, da nöthig nach erfolgter Richtigstellung, 
bis längstens zum 15. Mai jedes Jahres an das unterzeichnete Staats- 
Ministerium, behufs Weiterbeförderung an das Kaiserliche statistische 
Amt, einzusenden. Hierbei ist die geschehene Prüfung, die Zahl der 
Kassen und die Vollständigkeit des Materials für den Verwaltungsbezirk 
ausdrücklich zu bestätigen. 
.Auf jeder Uebersicht, welche von einer eingeschriebenen Hilfskasse für 
die Zeit vom 1. Jannar 1893 an eingeliefert wird, ist vom Bezirks- 
direktor zu vermerken, ob der Kasse von dem Herrn Reichskanzler oder 
der unterzeichneten Centralbehörde die Bescheinigung ertheilt ist, daß 
sie, vorbehaltlich der Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des 
§ 75 des Krankenversicherungsgesetzes genügt. 
Hinsichtlich der Lieferung der Formulare verbleibt es bei den Be- 
stimmungen der Ministerial-Bekanntmachung vom 26. Oktober 1885 — 
Regierungs-Blatt Seite 132 —. 
;. Die Nachweisungen für das Jahr 1892 sind noch nach den bisherigen 
Bestimmungen aufzustellen und zur Einsendung zu bringen. 
Hinsichtlich der behufs Vorbereitung der neu angeordneten Aufstellung 
der Nachweisungen erforderlichen Art der Rechnungsführung der Kranken-
	        
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