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kassen wird durch Vermittelung der höheren Verwaltungsbehörden dem—
nächst geeignete Anordnung an die Vorstände der Krankenkassen un-
mittelbar erlassen werden.
Weimar, den 18. Januar 1893.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.
Der Bundesrath hat auf Grund des § 79 des Krankenversicherungsgesetzes und des 827
des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen beschlossen, was folgt:
An Stelle der durch Beschluß des Bundesraths vom 23. Juni 1887 — Bekanntmachung
vom 7. Juli 1887 (Central-Blatt S. 187) — vorgeschriebenen Formulare für die nach 88 9, 41
des Krankenversicherungsgesetzes und nach § 27 des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfs.
lassen zu liefernden Uebersichten und Rechnungsabschlüsse treten für die Zeit vom 1. Jannar
1893 an die Formulare der Anlage A. Die Centralbehörden können für die Gemeinde-Kranken-
versicherung und die einzelnen Arten der Krankenkassen die Benutzung besonderer Formulare
vorschreiben, derart, daß Rubriken, welche nach den Bemerkungen zu den festgestellten Formularen
für die betreffenden Kassen ausfallen, darin nicht aufgenommen werden.
Die Uebersichten und Rechnungsabschlüsse sind für jedes Kalenderjahr binnen drei
Monaten nach dessen Ablauf in doppelter Ausfertigung an die zuständige Behörde einzureichen.
Berlin, den 16. November 1892.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
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