Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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Wünscht sie ein Betheiligter dennoch, so wird dies während der regelmäßigen Geschäftsstunden, 
wenn das laufende Geschäft es gestattet, oder sonst zu geeigneter, vorher bekannt zu machender 
Zeit bewirkt. 8 
88. 
Rückzahlungen von Einlagen in Beträgen bis einschließlich 50 Mark erfolgen in der Regel sofort. 
Rückzahlungen höherer Beträge sind nur auf vorgängige Kündigung zulässig. 
Die Kündigungsfristen betragen bei einer Summe 
bis 100 Mark ½ Monat, 
1 200 « 1 »- 
« 300 5 2 »- 
„ 500 „ und darüber hinaus 3 Monate. 
Falls ein größerer Baarvorrath in der Kasse vorhanden ist, bezügl. die Geldmittel ausreichen, 
kann eine jede Einlage auf Verlangen ohne Kündigung sofort zurückgezahlt werden. 
In diesem Falle fallen die vom Tage der Zurückzahlung an bis zum Ablauf der satzungs- 
mäßigen Kündigungsfrist erwachsenden Zinsen zur Hälfte der Sparkasse zu und es wird diese 
Hälfte bei Auszahlung der Einlagen in Abzug gebracht. 
Bei allgemeinen Geldkrisen, namentlich beim Ausbruch eines Krieges, kann diese Kündigungs- 
frist vom Gemeinderath für alle Einlagen auf sechs Monate ausgedehnt werden, gegen welchen 
Beschluß der Rechtsweg ausgeschlossen ist. 
Auf ein und dasselbe Einlagebuch können nicht mehrere Kündigungen nebeneinander, also 
zugleich, laufen. 
Die Sparkassetage und Geschäftsstunden werden vom Gemeinderath festgesetzt und öffentlich 
bekannt gegeben. 
89. 
Der bloße Besitz des Spareinlagebuchs berechtigt zur Erhebung von Kapital und Zinsen, 
demnach zahlt die Sparkasse gültig an jeden Inhaber des Spareinlagebuchs und es werden in 
letzterem die geleisteten Zahlungen sofort abgeschrieben. 
Wird der ganze Einlagebetrag oder der Rest desselben nebst Zinsen zurückgenommen, so ist 
das Spareinlagebuch anstatt der Quittung zurückzugeben. 
Die zurückgegebenen Spareinlagebücher werden kassirt und noch zehn Jahre lang nach Revision 
der betreffenden Rechnungen aufbewahrt, dann aber vernichtet. 
So wenig es zur Empfangnahme von Kapital und Zinsen einer besonderen Quittung des 
Buchinhabers bedarf, ebensowenig wird ohne Vorzeigung oder ohne Ablieferung des Spareinlage- 
buchs auf eine besondere Quittung des Einlegers oder seines Rechtsnachfolgers irgend eine Zahlung 
geleistet. 
§ 10. 
Vermißte Spareinlagebücher werden durch das nachfolgend festgestellte Verfahren für ungültig 
erklärt: 
a) Die Anmeldung des Verlustes eines Spareinlagebuchs geschieht gültiger Weise nur durch 
die als Einleger im Hauptbuche der Sparkasse bezeichnete Person oder durch solche, 
welche das an dem verlorenen Spareinlagebuch erworbene Recht bescheinigen können, 
wobei jedoch Eidesantrag ausgeschlossen bleibt.
	        
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