Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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hb)  Ist  die  Anzeige  von  dem  Verlust  eines  Spareinlagebuchs  gültig  erfolgt,  so  wird  darüber
von  dem  Vorstande  der  Sparkasse  ein  ausführliches  Protokoll  aufgenommen,  in  welchem
auch  der  Nebenumstände,  z.  B.  der  Legitimation  zur  Sache,  Erwähnung  geschieht.  Der
Anzeiger  hat  das  Protokoll  mit  zu  unterschreiben  und  erhält  sofort  ein  Zeugniß  über
die  bewirkte  Anmeldung  des  Verlustes  von  dem  Sparkassevorstand  ansgestellt.

Zugleich  wird  der  Name  des  Einlegers  und  der  Werth  des  Buches  auf  eine  im
Geschäftslokal  ausgehängte  Tafel  eingezeichnet.

c)  Der  Sparkassevorstand  bewirkt  nun  ohne  Verzug  die  Bekanntmachung  des  angemeldeten
Verlustes  in  einer  hier  gelesenen  und  in  der  Weimarischen  Zeitung.  Derselbe  bestimmt
eine  dreimonatliche  Frist,  deren  letzter  Tag  ausdrücklich  anzudeuten  ist,  binnen  welcher
diejenigen,  welche  an  dem  vermißten  Spareinlagebuch  rechtlichen  Anspruch  zu  haben
glauben,  bei  dem  Sparkassevorstand  sich  anzumelden  haben,  unter  der  Verwarmung,  daß,
wenn  sich  außer  dem  Anzeiger  auf  diese  Aufforderung  Niemand  melden  würde,  alsdann
das  fragliche  Spareinlagebuch  und  alle  demselben  anhängenden  Rechte  für  vernichtet
geachtet,  der  Geldbetrag  desselben  aber  zur  freien  Verfügung  dessen  gestellt  werden  soll,
welcher  die  Anzeige  des  Verlustes  gemacht  hat.

Diese  öffentliche  Bekanntmachung  ist  innerhalb  der  laufenden  dreimonatlichen
Frist  in  angemessenen  Zwischenräumen  noch  zweimal  zu  wiederholen.  Für  die  Kosten
der  Bekanntmachung  hat  jedenfalls  der  Anzeiger  einzustehen.

d!)  Meldet  sich  innerhalb  der  gesetzten  Frist  Jemand,  der  Ansprüche  irgend  einer  Art  an
das  vermißte  Spareinlagebuch  macht,  so  ist  die  Erledigung  der  Sache  von  der  Gerichtsbehörde
  zu  erwarten  und  die  Verwaltung  der  Sparkasse  wird  inzwischen  den  Betrag
des  streitigen  Spareinlagebuchs  innebehalten,  bis  rechtskräftig  erkannt  ist,  an  wen  die
Zahlung  zu  leisten  sei.

)  Meldet  sich  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  Niemand,  um  Ansprüche  an  das  vermißte
Spareinlagebuch  zu  machen,  welches  in  den  Akten  ausdrücklich  zu  bemerken  ist,  so  wird
von  sämmtlichen  Mitgliedern  des  Verwaltungsausschusses  ein  von  diesen  zu  unterschreibender
  Beschluß  gefaßt,  vermöge  dessen  auf  Grund  der  erfolgten  Anzeige  und
ösfentlichen  Bekanntmachung  das  fragliche  Spareinlagebuch  mit  allen  demselben  anhängenden
  Rechten  für  vernichtet  und  ungültig  erllärt  und  dessen  ganzer  Betrag,  soweit
er  nach  den  Büchern  der  Sparkasse  noch  nicht  erhoben  ist,  zur  freien  Verfügung  des
Anzeigers  gestellt,  welcher  das  nach  der  Bestimmung  dieses  Paragraphen  ausgesertigte
Zeugniß  wieder  zurückzugeben  hat.

11.
Dem  Verwaltungsausschuß  der  Sparkasse  steht  jederzeit  das  Recht  zu,  die  Einlagen  mit  einer
dreimonatlichen  Zahlungsfrist  zu  kündigen.
Die  Kündigung  wird  bewirkt  entweder  durch  unmittelbare  Benachrichtigung  des  bekannten
Einlegers  und  Einschreibung  der  Kündigung  in  das  Einlagebuch,  oder  mittelst  öffentlicher  Bekanntmachung
  in  einer  hier  gelesenen  und  in  der  Weimarischen  Zeitung.