Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

62  II.  Abschnitt.  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate.  §  S.

B.  außerhalb  Europas.

in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  (val.  Zusammenstellung")  in
ben  Regulations  prescribed  for  the  use  of  the  consular  service  of  the  United
States,  Washington  1881  S.  459);

in  Brasilien  (Art.  8  des  BGB.);  Ekuador  (Art.  21  des  BGB.);
Guatemaloa  (Art.  28  des  BGB.);  Haiti  (Art.  398  des  BGB.);  Kolumbien,
Kostarika  (Art.  22  des  BGB.);  Mexiko  (Art.  694  des  BGB.);  Peru  (Art.  12
des  BGB.);  Uruguay  (Art.  257  Ziff.  2  des  BGB.)  und  Venezuela  (Art.  274
des  BGB.).

Dagegen  beginnt  das  Alter  der  Großjährigkeit:

in  Persien  mit  dem  vollendeten  15.  Lebensjahre;

in  der  Türkei  mit  dem  vollendeten  16.  Lebensjahre  für  Mohammedaner
und  mit  dem  21.  Lebensjahr  für  Nichtmohammedaner  (vgl.  Gatteschi,  manuale
di  diritto  pubblico  e  privato  ottomano,  Allessandria  1865,  S.  403);

in  der  Schweiz  mit  dem  vollendeten  20.  Lebensjahre  (Art.  14  des  Zivilgesetzbuchs
  vom  10.  Dez.  1907);  ebenso  in  Japan;

in  Argentinien  mit  dem  vollendeten  22.  Lebensjahre  (Art.  126  des
BG#.);  ebenso  in  Paraguay  (Art.  126  des  BG.);

in  Spanien  mit  dem  23.  Lebensjahr  (Art.  320  des  BGB.);

in  Osterreich=  Ungarn  mit  dem  vollendeten  24.  Lebensjahre  (Art.  21  des
österr.  Allg.  BGB.  und  Art.  1  des  ungarischen  Gesetzes  XX  vom  Jahre  1877);

mit  dem  vollendeten  25.  Lebensjahre:

in  Bolivien  (Art.  192  des  BGB.);

in  Chile  (Art.  26  des  BGB.);

in  Dänemark;

in  San  Salvador  (Art.  270  Ziff.  3  des  BGB.).  In  einigen  Ländern,
wie  Ungarn  und  den  Niederlanden,  macht  übrigens  auch  die  Eheschließung
mündig.  ·

Ich  habe  der  Vollständigkeit  wegen  hier  auch  diejenigen  Länder  namhaft
gemacht,  in  denen  die  Volljährigkeit  nicht  früher  als  nach  den  deutschen  Gesetzen
eintritt.

6.  nach  den  deutschen  Gesetzen  unbeschränkt  geschäftsfähig.
Die  Frage,  wer  geschäftsfähig  ist,  regelt  das  BGB.  in  folgenden  Bestimmungen:

„§  104.  Geschäftsunfähig  ist:
1.  wer  nicht  das  siebente  Lebensjahr  vollendet  hat;
2.  wer  sich  in  einem  die  freie  Willensbestimmung  ausschließenden  Zu-*)

  Nach  dieser  Zusammenstellung  werden  die  männlichen  Personen  durchweg
  zu  21  Jahren  großjährig,  die  weiblichen  Personen  dagegen  schon  zu
18  Jahren  in  den  Staaten  Arkansas,  California,  Illinois,  Jowa,  Kansas,  Kentucky,
  Louisiana,  Maryland,  Minnesota,  Missouri,  New-Hampshire,  Nebraska,
Nevada,  Ohio,  Oregon,  Vermont,  Wisconsin,  ferner  in  den  Gebieten  (territories)
von  Colorado,  Dakotah,  Idaho,  Montana,  New-Mexico,  Utah  und  Washington;
in  allen  übrigen  Staaten  Nordamerikas  werden  auch  die  weiblichen  Personen

erst  zu  21  Jahren  großjährig.
S  S.