60 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. 8 B.
Da bis jetzt zu dem neuen Gesetz erschwerende Bedingungen, die der
einzelne Bundesstaat an die Einbürgerung von Ausländern knüpfte und die in
den Ausführungsbestimmungen niedergelegt werden konnten, noch nicht veröffentlicht
sind, so kann über diesen Punkt nichts Näheres mitgeteilt werden.
Es erscheint indessen angezeigt, daß hier die Bestimmungen wiedergegeben
werden, die zum Gesetz vom 1. Juni 1870 erlassen sind.
So ist in der Entschließung des kgl. bayer. Staatsmin. d. J. vom 9. Mai
1871 unter 5a mit Rücksicht auf die bayer. Heimatgesetzgebung verfügt, daß
Ausländern die Naturalisation in der Regel nur dann zu erteilen ist, wenn sie
nachweisen, daß sie für den Fall der Naturalisation sofort die Heimat in einer
bayer. Gemeinde erhalten. Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur mit Genehmigung
des kgl. bayer. Staatsminist. des Innern zulässig.
Die kgl. württembergische Regierung hat in einem Erlaß vom 31. Jan.
1881 die Erteilung der Naturalisation von verschiedenen Vorbedingungen abhängig
gemacht, und zwar muß der zu Naturalisierende seinen nicht bloß vorübergehenden
Aufenthalt in Württemberg bereits genommen, sodann in
Gemäßheit des § 19 der württemb. Verfassungsurkunde von einer bestimmten
württembergischen Gemeinde die vorläufige Zusicherung des Gemeindebürgerrechts
erhalten haben; auch muß der Nachweis dafür erbracht sein,
daß der zu Naturalisierende aus seiner früheren Staatsangehörigkeit
bereits entlassen ist, oder im Falle seiner Naturalisierung sofort entlasseen
werden wird, oder nach der Gesetzgebung seines bisherigen Heimatstaates
durch die Naturalisation in Württemberg seine bisherige Staatsangehörigkeit
verliert.
Eine Verordnung des kgl. sächsischen Min. d. J. vom 24. Dez. 1870 bestimmt
unter anderm in 8§2, daß Ausländern die Naturalisationsurkunde
nicht eher ausgefolgt wird, als bis sie den im § 139 der Verfassungsurkunde
vorgeschriebenen Eid geleistet haben, und in § 4 Abs. 3, daß Ausländern,
welche sich innerhalb der Schönburgschen Rezeßherrschaften niederlassen wollen,
die Naturalisationsurkunde nicht eher ausgestellt wird, als bis sie, nebst den
übrigen Naturalisationserfordernissen die nach dem Abschnitt VIII § 14 des
Erlduterungsrezesses vom 9. Okt. 1835 erforderliche Aufnahmebewilligung
des betreffenden Rezeßherrschaftsbesitzers beigebracht haben.
Nach der Lübeckschen Verordnung vom 30. Nov. 1870 müssen Ausländer,
welche im Lübeckschen Freistaate naturalisiert werden wollen, vor der
Erteilung der Naturalisationsurkunde nachweisen, daß sie aus dem Staatsverbande,
dem sie bisher angehört haben, entlassen sind.
In Hamburg können Ausländer die Staatsangehörigkeit nur erwerben,
wenn sie — abgesehen von den in § 8 d. G. aufgestellten Erfordernissen — den
Nachweis liefern, daß sie
1. das 21. Lebensjahr vollendet haben,
2. aus dem Staatsverbande, dem sie angehörten, entlassen sind, oder die
Seicherheit haben, daß ihnen diese Entlassung für den Fall der Aufnahme
in den hamburgischen Staatsverband erteilt wird.
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