Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

60  II.  Abschnitt.  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate.  8  B.

Da  bis  jetzt  zu  dem  neuen  Gesetz  erschwerende  Bedingungen,  die  der
einzelne  Bundesstaat  an  die  Einbürgerung  von  Ausländern  knüpfte  und  die  in
den  Ausführungsbestimmungen  niedergelegt  werden  konnten,  noch  nicht  veröffentlicht
  sind,  so  kann  über  diesen  Punkt  nichts  Näheres  mitgeteilt  werden.
Es  erscheint  indessen  angezeigt,  daß  hier  die  Bestimmungen  wiedergegeben
werden,  die  zum  Gesetz  vom  1.  Juni  1870  erlassen  sind.

So  ist  in  der  Entschließung  des  kgl.  bayer.  Staatsmin.  d.  J.  vom  9.  Mai
1871  unter  5a  mit  Rücksicht  auf  die  bayer.  Heimatgesetzgebung  verfügt,  daß
Ausländern  die  Naturalisation  in  der  Regel  nur  dann  zu  erteilen  ist,  wenn  sie
nachweisen,  daß  sie  für  den  Fall  der  Naturalisation  sofort  die  Heimat  in  einer
bayer.  Gemeinde  erhalten.  Eine  Ausnahme  von  dieser  Regel  ist  nur  mit  Genehmigung
  des  kgl.  bayer.  Staatsminist.  des  Innern  zulässig.

Die  kgl.  württembergische  Regierung  hat  in  einem  Erlaß  vom  31.  Jan.
1881  die  Erteilung  der  Naturalisation  von  verschiedenen  Vorbedingungen  abhängig
  gemacht,  und  zwar  muß  der  zu  Naturalisierende  seinen  nicht  bloß  vorübergehenden
  Aufenthalt  in  Württemberg  bereits  genommen,  sodann  in
Gemäßheit  des  §  19  der  württemb.  Verfassungsurkunde  von  einer  bestimmten
württembergischen  Gemeinde  die  vorläufige  Zusicherung  des  Gemeindebürgerrechts
  erhalten  haben;  auch  muß  der  Nachweis  dafür  erbracht  sein,
daß  der  zu  Naturalisierende  aus  seiner  früheren  Staatsangehörigkeit
bereits  entlassen  ist,  oder  im  Falle  seiner  Naturalisierung  sofort  entlasseen
  werden  wird,  oder  nach  der  Gesetzgebung  seines  bisherigen  Heimatstaates
  durch  die  Naturalisation  in  Württemberg  seine  bisherige  Staatsangehörigkeit
  verliert.

Eine  Verordnung  des  kgl.  sächsischen  Min.  d.  J.  vom  24.  Dez.  1870  bestimmt
  unter  anderm  in  8§2,  daß  Ausländern  die  Naturalisationsurkunde
nicht  eher  ausgefolgt  wird,  als  bis  sie  den  im  §  139  der  Verfassungsurkunde
vorgeschriebenen  Eid  geleistet  haben,  und  in  §  4  Abs.  3,  daß  Ausländern,
welche  sich  innerhalb  der  Schönburgschen  Rezeßherrschaften  niederlassen  wollen,
die  Naturalisationsurkunde  nicht  eher  ausgestellt  wird,  als  bis  sie,  nebst  den
übrigen  Naturalisationserfordernissen  die  nach  dem  Abschnitt  VIII  §  14  des
Erlduterungsrezesses  vom  9.  Okt.  1835  erforderliche  Aufnahmebewilligung
des  betreffenden  Rezeßherrschaftsbesitzers  beigebracht  haben.

Nach  der  Lübeckschen  Verordnung  vom  30.  Nov.  1870  müssen  Ausländer,
  welche  im  Lübeckschen  Freistaate  naturalisiert  werden  wollen,  vor  der
Erteilung  der  Naturalisationsurkunde  nachweisen,  daß  sie  aus  dem  Staatsverbande,
  dem  sie  bisher  angehört  haben,  entlassen  sind.

In  Hamburg  können  Ausländer  die  Staatsangehörigkeit  nur  erwerben,
wenn  sie  —  abgesehen  von  den  in  §  8  d.  G.  aufgestellten  Erfordernissen  —  den
Nachweis  liefern,  daß  sie

1.  das  21.  Lebensjahr  vollendet  haben,
2.  aus  dem  Staatsverbande,  dem  sie  angehörten,  entlassen  sind,  oder  die
Seicherheit  haben,  daß  ihnen  diese  Entlassung  für  den  Fall  der  Aufnahme
in  den  hamburgischen  Staatsverband  erteilt  wird.

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