Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

86 
Bedingungen: Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäß 
§ 1058 Abs. 3 oder Abs. 4 der Gewerbeordnung oder die oben in der Be- 
dingung zu III, 14 angegebenen Ruhezeiten zu gewähren. 
Die Sonn= oder Festtagsarbeiten sind von dem Gewerbetreibenden 
mit den im § 1052 Abs. 2 bezeichneten Angaben über die Zahl der be- 
schäftigten Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäftigung, sowie die Art der vor- 
genommenen Arbeiten in das daselbst vorgeschriebene Verzeichniß (Anlage 1) 
einzutragen (vergl. auch oben unter B, l. 4). 
10. Die Bestimmungen unter III, 2—5, 7 und 9 finden auf die hier 
in Rede stehenden Ausnahmen entsprechende Anwendung. 
11. Bei den nach §§ 20 und 21 der Gewerbeordnung zugelassenen Aus- 
nahmen empfiehlt es sich, in dem Bescheide ausdrücklich darauf hinzuweisen, 
daß die Ausnahmebewilligung jederzeit ganz oder theilweise widerrufen werden 
kann, und ferner vorzuschreiben, daß die Ausnahmebewilligung von dem Betriebs- 
inhaber an der Betriebsstätte aufzubewahren und auf Erfordern den Polizei- 
beamten, sowie den Gewerbeaufsichtsbeamten vorzuzeigen ist. 
12. Für den Widerruf einer Ausnahmebewilligung ist die Behörde zu- 
ständig, die die Bewilligung ertheilt hat. Das Verfahren richtet sich nach den 
§§ 20 und 21 der Gewerbeordnung. 
V. 
Ausnahmen zur Verhütung eines unverhältnißmäßigen Schadens. 
(8 105f.) 
1. Anträge auf Gestattung von Ausnahmen nach § 1051 sind von dem 
Gemeindevorstand möglichst schleunig zu erledigen. Der Unternehmer darf die 
Sonntagsarbeiten vor Eingang der Genehmigung nicht vornehmen lassen. Die 
nachträgliche Ertheilung der Genehmigung ist unzulässig. 
2. Die Ausnahmen dürfen nur vorübergehend auf bestimmte Zeit und 
ferner nur unter folgenden zwei Voraussetzungen bewilligt werden: 
a) das Bedürfniß zur Sonntagsarbeit darf trotz Aufwendung gehöriger 
Sorgfalt nicht vorherzusehen gewesen sein, 
b) der durch den Ausfall der Sonntagsarbeit drohende Schaden muß un- 
verhältnißmäßig, also so erheblich sein, daß dem gegenüber die Beein- 
trächtigung, welche die Sonntagsruhe der Arbeiter durch die Ausnahme- 
gestattung erfährt, nicht entscheidend ins Gewicht fallen kann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.