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3. Ausnahmen nach 8 105 sind der Regel nach nicht für den ersten
Weihnachts-, Oster= und Pfingstfeiertag,
Betrieb für bestimmte Zeit zuzulassen.
4. Bei Bewilligung der Ausnahmen
die Dauer der Beschäftigung der Arbeiter
im Uebrigen für jeden einzelnen
ist darauf Bedacht zu nehmen, daß
an den einzelnen Sonn= und Fest-
tagen thunlichst beschränkt wird. Bei mehr als fünfstündiger Beschäftigungs-
dauer ist erforderlichenfalls vorzuschreiben,
daß die Bestimmungen im § 105“"
Abs. 3 oder Abs. 4 oder die oben unter III. 18 angegebenen Bedingungen
beobachtet werden.
5. Die Genehmigungsverfügung ist schriftlich zu erlassen. Aus derselben
muß zu ersehen sein, für wie viel Arbeiter, für welche Arbeiten und unter
welchen Bedingungen die Ausnahme bewilligt wird.
sofern sich die Ausnahme auf mehr als vier aufeinanderfolgende Sonn= und
Festtage erstreckt, nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des jederzeitigen
Widerrufs ertheilt werden. Endlich ist in der Verfügung darauf hinzuweisen,
daß eine Abschrift derselben innerhalb der Betriebsstätte an einer den Arbeitern
leicht zugänglichen Stelle ausgehängt werden muß.
6. Die Genehmigung ist in ein Verzeichniß einzutragen, welches nach
dem beigefügten Formular anzulegen ist.
Das Verzeichniß oder eine Abschrift
davon ist bis zum 15. Januar jedes Jahres dem Bezirksdirektor einzureichen
und von diesem dem Fabrikeninspektor zur Benutzung bei Erstattung des
Jahresberichts mitzutheilen.
C. Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen, betreffend die
Sonntagsruhe.
I. Die nächste Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen über die
Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe wird von den Ortspolizeibehörden und den
besonderen auf Grund des § 1395 der Gewerbeordnung angestellten Aufsichts-
beamten wahrgenommen.
II. Die Ortspolizeibehörden haben die Durchführung der die Sonntags-
ruhe betreffenden Bestimmungen durch besondere, bei den Gewerbeunternehmern
ihres Gemeindebezirks von Zeit zu Zeit vorzunehmende Revisionen und bei
jeder sonst sich darbietenden Gelegenheit sorgfältig zu überwachen.
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Die Genehmigung darf,
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