Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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3. Ausnahmen nach 8 105 sind der Regel nach nicht für den ersten 
Weihnachts-, Oster= und Pfingstfeiertag, 
Betrieb für bestimmte Zeit zuzulassen. 
4. Bei Bewilligung der Ausnahmen 
die Dauer der Beschäftigung der Arbeiter 
im Uebrigen für jeden einzelnen 
ist darauf Bedacht zu nehmen, daß 
an den einzelnen Sonn= und Fest- 
tagen thunlichst beschränkt wird. Bei mehr als fünfstündiger Beschäftigungs- 
dauer ist erforderlichenfalls vorzuschreiben, 
daß die Bestimmungen im § 105“" 
Abs. 3 oder Abs. 4 oder die oben unter III. 18 angegebenen Bedingungen 
beobachtet werden. 
5. Die Genehmigungsverfügung ist schriftlich zu erlassen. Aus derselben 
muß zu ersehen sein, für wie viel Arbeiter, für welche Arbeiten und unter 
welchen Bedingungen die Ausnahme bewilligt wird. 
sofern sich die Ausnahme auf mehr als vier aufeinanderfolgende Sonn= und 
Festtage erstreckt, nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des jederzeitigen 
Widerrufs ertheilt werden. Endlich ist in der Verfügung darauf hinzuweisen, 
daß eine Abschrift derselben innerhalb der Betriebsstätte an einer den Arbeitern 
leicht zugänglichen Stelle ausgehängt werden muß. 
6. Die Genehmigung ist in ein Verzeichniß einzutragen, welches nach 
dem beigefügten Formular anzulegen ist. 
Das Verzeichniß oder eine Abschrift 
davon ist bis zum 15. Januar jedes Jahres dem Bezirksdirektor einzureichen 
und von diesem dem Fabrikeninspektor zur Benutzung bei Erstattung des 
Jahresberichts mitzutheilen. 
C. Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen, betreffend die 
Sonntagsruhe. 
I. Die nächste Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen über die 
Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe wird von den Ortspolizeibehörden und den 
besonderen auf Grund des § 1395 der Gewerbeordnung angestellten Aufsichts- 
beamten wahrgenommen. 
II. Die Ortspolizeibehörden haben die Durchführung der die Sonntags- 
ruhe betreffenden Bestimmungen durch besondere, bei den Gewerbeunternehmern 
ihres Gemeindebezirks von Zeit zu Zeit vorzunehmende Revisionen und bei 
jeder sonst sich darbietenden Gelegenheit sorgfältig zu überwachen. 
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Die Genehmigung darf, 
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