Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

Begierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
  
Nummer 11. Weimar. 26. April 1895. 
Inhalt: Gesez, betr. die Konfession der Kinder aus gemischten Ehen zwischen Goangelischen. zuund atholiten sowie den 
Konfessionswechsel der Evangelischen und Katholiken; vom 1895 Ausführungs- 
Verordnung zu diesem Gesetz; vom 16. April 1895, Seite W — Ministerial Bekaiiiitiiiachiiiiq betr. den für 
eilige Fälle nachgelassenen zunmiselbaren Geschäftsverkehr der Justiz= und Polizeibehörden des Großherzogthums 
mit Französischen Behörden, — Ministlerial-Bekanntmachung, betr. die Ertheilung des Ereguatur 
an den Brasilianischen Oun. Fu4 . 1. Klasse Dr. Arthur Teixeira de Macedo in Hamburg, Seite 1 
351 Gesetz, betreffend die Konfession der Kinder aus gemischten Ehen zwischen Evangelischen 
und Katholiken, sowie den Konfessionswechsel der Evangelischen und Katholiken; vom 
10. April 1895. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags betreffs der Koufession der 
Kinder aus gemischten Ehen zwischen Evangelischen und Katholiken, sowie 
betreffs des Konfessionswechsels der Evangelischen und Katholiken, was folgt: 
§ 1. 
Die Kinder folgen der Konfession des Vaters. 
Dies gilt, vorbehältlich der Bestimmungen in § 5, auch für den Fall, 
wenn der Vater seine Konfession wechselt. 
1395 20
	        
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