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Art. 19.
Das Bürgerrecht wird durch ausdrückliche Verleihung (Art. 21, 22, 24,
83 Z. 18, 89) sowie durch definitive Anstellung im Hof-, Reichs-, Staats-,
Kirchen= und Schuldienst an dem den Angestellten als Wohnsitz angewiesenen.
Orte erworben.
Lehrer und Beamte der Universität Jena stehen in Bezug auf das
Bürgerrecht den Staatsdienern gleich.
Art. 20.
Die Erwerbung des Bürgerrechts setzt voraus:
1. eine physische Person,
2. rechtliche Selbständigkeit,
3. den Besitz der Staatsangehörigleit im Großherzogthum,
4. den Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte.
Im Uebrigen wird weder durch Geburt, Geschlecht, Beruf, Religion noch
durch sonstige persönliche Verhältnisse ein Unterschied in der Berechtigung zu
Gewinnung des Bürgerrechts gemacht.
Das Bürgerrecht muß auf Verlangen der Gemeindevertretung von den-
jenigen Personen männlichen Geschlechts erworben werden, welche, bei dem
Vorhandensein der unter Ziffer 1 bis 4 dieses Artikels genannten Voraus-
setzungen,
a) den Unterstützungswohnsitz im Gemeindebezirke erworben haben,
oder
„b) seit drei Jahren ein Wohnhaus allein oder in Gemeinschaft mit
Anderen im Gemeindebezirke besitzen,
oder
o) seit drei Jahren ein Gewerbe selbständig im Gemeindebezirke betrieben
haben.
Gegen Diejenigen, welche ihrer Verpflichtung zur Gewinnung des Bürger-
rechts, sowie der Vorschrift in Artikel 26, Absatz 3, innerhalb einer ihnen
von dem Gemeindevorstande zu setzenden Frist nicht nachkommen, hat der Ge-
meindevorstand Geldstrafen bis zu 75 —¾ anzudrohen und gegebenen Falls
für verwirkt zu erklären.