Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

Art. 21. 
Die Bedingungen der Verleihung des Bürgerrechts (Art. 19) sind: 
1. eine selbständige Nahrung, mag dieselbe auf Grundbesitz, Kapitalbesitz, 
Rentenbezug, Gewerbebetrieb, Anstellung oder auf andern Erwerbsquellen 
beruhen, 
2. Ansässigkeit im Gemeindebezirke oder ein unmittelbar vorausgegangener 
zweijähriger Aufenthalt in demselben. 
Art. 22. 
Eine selbständige Nahrung ist insbesondere dann nicht vorhanden, wenn 
der Aufzunehmende 
a) öffentliche Unterstützung bezieht oder im Laufe der letzten zwei Jahre 
bezogen hat, 
b) im Konkurse befangen ist. 
Art. 23. 
Bestehen in einer Gemeinde besondere, lediglich aus dem Bürgerrechte 
fließende Nutzungen, welche aus dem Gemeindevermögen an die Bürger abge- 
geben werden (Art. 122), so darf für die Erwerbung des Bürgerrechts ein be- 
sonderes Einkaufsgeld durch Ortsstatut bestimmt werden, welches jedoch den 
zehnfachen Betrag der nach einer zehnjährigen Durchschnittsrechnung dem neuen 
Bürger in einem Jahre nach Abzug der darauf ruhenden Lasten zugutekommen- 
den Nutzungen nicht überschreiten darf. Dem neuen Bürger bleibt indessen 
nachgelassen, von der Bezahlung des Einkaufsgeldes sich dadurch freizumachen, 
daß er auf die bei dessen Feststellung in Betracht gezogene Gemeindenutzung 
während eines Zeitraums von fünfzehn Jahren zu Gunsten der Gemeindekasse 
verzichtet. 
Sonstige Abgaben, außer der gesetzlich geordneten Gebühr für Verleihung 
des Bürgerrechts, dürfen für die Erwerbung des Bürgerrechts nicht erhoben 
werden. 
Art. 24. 
Die Gemeindevertretung kann die Bedingungen der Verleihung des 
Bürgerrechts (Art. 21) ganz oder theilweise erlassen, auch bei Ertheilung des 
Ehrenbürgerrechts von der Verpflichtung zur Uebernahme von Gemeindeämtern
	        
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