Art. 21.
Die Bedingungen der Verleihung des Bürgerrechts (Art. 19) sind:
1. eine selbständige Nahrung, mag dieselbe auf Grundbesitz, Kapitalbesitz,
Rentenbezug, Gewerbebetrieb, Anstellung oder auf andern Erwerbsquellen
beruhen,
2. Ansässigkeit im Gemeindebezirke oder ein unmittelbar vorausgegangener
zweijähriger Aufenthalt in demselben.
Art. 22.
Eine selbständige Nahrung ist insbesondere dann nicht vorhanden, wenn
der Aufzunehmende
a) öffentliche Unterstützung bezieht oder im Laufe der letzten zwei Jahre
bezogen hat,
b) im Konkurse befangen ist.
Art. 23.
Bestehen in einer Gemeinde besondere, lediglich aus dem Bürgerrechte
fließende Nutzungen, welche aus dem Gemeindevermögen an die Bürger abge-
geben werden (Art. 122), so darf für die Erwerbung des Bürgerrechts ein be-
sonderes Einkaufsgeld durch Ortsstatut bestimmt werden, welches jedoch den
zehnfachen Betrag der nach einer zehnjährigen Durchschnittsrechnung dem neuen
Bürger in einem Jahre nach Abzug der darauf ruhenden Lasten zugutekommen-
den Nutzungen nicht überschreiten darf. Dem neuen Bürger bleibt indessen
nachgelassen, von der Bezahlung des Einkaufsgeldes sich dadurch freizumachen,
daß er auf die bei dessen Feststellung in Betracht gezogene Gemeindenutzung
während eines Zeitraums von fünfzehn Jahren zu Gunsten der Gemeindekasse
verzichtet.
Sonstige Abgaben, außer der gesetzlich geordneten Gebühr für Verleihung
des Bürgerrechts, dürfen für die Erwerbung des Bürgerrechts nicht erhoben
werden.
Art. 24.
Die Gemeindevertretung kann die Bedingungen der Verleihung des
Bürgerrechts (Art. 21) ganz oder theilweise erlassen, auch bei Ertheilung des
Ehrenbürgerrechts von der Verpflichtung zur Uebernahme von Gemeindeämtern