Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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4. bei Verpachtung von Grundstücken der geistlichen Stellen, wenn 
dadurch auch der Dienstnachfolger gebunden sein soll, 
5. bei Ausschreibung kirchlicher Umlagen (8 20). 
VII. 
§ 25. 
Kirchliche Vermögensverwaltung. 
1. Bei allen Maßnahmen, welche die kirchliche Vermögensverwaltung 
betreffen, ist es Pflicht der Mitglieder des Kirchgemeindevorstandes, dafür Sorge 
zu tragen, daß keinerlei Art der Verwendung des Kirchen= oder Stiftungs- 
vermögens oder der Erträgnisse desselben für andere als kirchliche und stiftungs- 
gemäße, bezüglich für die von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigten 
Zwecke oder für die sonst nach anerkannten Rechtsgrundsätzen dem Kirchen= oder 
Stiftungsvermögen aufruhenden Lasten erfolgt. 
Diese Bestimmung erleidet entsprechende Anwendung auf das Vermögen 
und die Erträgnisse der geistlichen Stellen. 
2. Die Anlegung von Kirchen= und Stiftungskapitalien, 
sowie von Kapitalien der geistlichen Stellen hat der Kirchgemeinde- 
vorstand nach den jeweilig für die Anlegung vormundschaftlicher Gelder be- 
stehenden Gesetzen und Verordnungen vorzunehmen. 
3. Diejenigen Mitglieder des Kirchgemeindevorstandes, die den Vor- 
schriften unter Ziffer 1 und 2 zuwiderhandeln, haften einer für alle und alle 
für einen in Betreff des dadurch etwa erwachsenen Schadens. 
4. Bei Darlehnsaufnahmen ist von dem Kirchgemeindevorstand alsbald 
wegen der allmäligen Tilgung des Schuldkapitals Beschluß zu fassen. 
Die Tilgungsrente muß mindestens ein Prozent des aufzunehmenden 
Kapitals und den Ueberschuß der bei der fortschreitenden Schuldentilgung ge- 
minderten ursprünglichen Zinsen betragen. 
Der Tilgungsplan unterliegt der Genehmigung derjenigen Aussichts- 
behörde, welche die Darlehnsaufnahme zu gestatten hat (§ 24, Z. I, 3 und 
Z. II, 2), und kann auch in Betreff derjenigen Darlehen, welche nach den 
Bestimmungen des § 24 der Genehmigung der Aufsichtsbehörden nicht be- 
dürfen, von der Kircheninspektion nach deren Ermessen festgestellt werden.
	        
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