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8 26.
Kirchliche Umlagen.
Hinsichtlich der kirchlichen Umlagen bewendet es bei dem Gesetze
vom 24. Februar 1894. Jedoch hat der Pfarrer, trotz der Bestimmung am
Schlusse des § 3 des gegenwärtigen Gesetzes, nur an seinem Wohnorte zu
den kirchlichen Umlagen beizutragen.
§ 27.
Kirchrechnungen.
1. Ueber die Einnahmen und Ausgaben der Kirchkasse und der etwa
mit ihr verbundenen Nebenkassen ist nach Schluß eines jeden Kalenderjahres,
und zwar längstens binnen drei Monaten, auf dasselbe Rechnung zu legen.
2. Die Kirchrechnung wird vierzehn Tage lang an einem dazu geeigneten
Orte zur Einsichtnahme für die Mitglieder der Kirchgemeinde (§ 22 Z. 1)
ausgelegt, damit etwaige Einwendungen gegen die Richtigkeit gestellt werden
können. Diese Auslegung ist vorher in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt
zu geben.
3. Einwendungen gegen die Kirchrechnung und deren Anhänge sind bei
Vermeidung des Ausschlusses binnen der vierzehntägigen Auslegungsfrist (Z. 2)
bei dem Kirchgemeindevorstand anzubringen. Ueber dieselben entscheidet, dafern
sie nicht alsbald vom Kirchgemeindevorstand erledigt werden können, die
Kircheninspektion und auf Berufung Unser Staats-Ministerium, Departement
des Kultus.
4. Die Prüfung und Feststellung der Kirchrechnungen liegt der Kirchen-
inspektion ob.
VIII.
8 28.
Ausländische Gemeinden.
Für die Rechtsverhältnisse derjenigen Parochien, zu denen inländische
und ausländische Gemeinden gehören, bleiben die Verträge und sonstigen
Rechtsnormen maßgebend, so daß die Bestimmungen der Kirchgemeindeordnung
nur insoweit Anwendung finden, als sie mit diesen Verträgen und sonstigen
Rechtsnormen nicht im Widerspruch stehen.