Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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8 26. 
Kirchliche Umlagen. 
Hinsichtlich der kirchlichen Umlagen bewendet es bei dem Gesetze 
vom 24. Februar 1894. Jedoch hat der Pfarrer, trotz der Bestimmung am 
Schlusse des § 3 des gegenwärtigen Gesetzes, nur an seinem Wohnorte zu 
den kirchlichen Umlagen beizutragen. 
§ 27. 
Kirchrechnungen. 
1. Ueber die Einnahmen und Ausgaben der Kirchkasse und der etwa 
mit ihr verbundenen Nebenkassen ist nach Schluß eines jeden Kalenderjahres, 
und zwar längstens binnen drei Monaten, auf dasselbe Rechnung zu legen. 
2. Die Kirchrechnung wird vierzehn Tage lang an einem dazu geeigneten 
Orte zur Einsichtnahme für die Mitglieder der Kirchgemeinde (§ 22 Z. 1) 
ausgelegt, damit etwaige Einwendungen gegen die Richtigkeit gestellt werden 
können. Diese Auslegung ist vorher in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt 
zu geben. 
3. Einwendungen gegen die Kirchrechnung und deren Anhänge sind bei 
Vermeidung des Ausschlusses binnen der vierzehntägigen Auslegungsfrist (Z. 2) 
bei dem Kirchgemeindevorstand anzubringen. Ueber dieselben entscheidet, dafern 
sie nicht alsbald vom Kirchgemeindevorstand erledigt werden können, die 
Kircheninspektion und auf Berufung Unser Staats-Ministerium, Departement 
des Kultus. 
4. Die Prüfung und Feststellung der Kirchrechnungen liegt der Kirchen- 
inspektion ob. 
VIII. 
8 28. 
Ausländische Gemeinden. 
Für die Rechtsverhältnisse derjenigen Parochien, zu denen inländische 
und ausländische Gemeinden gehören, bleiben die Verträge und sonstigen 
Rechtsnormen maßgebend, so daß die Bestimmungen der Kirchgemeindeordnung 
nur insoweit Anwendung finden, als sie mit diesen Verträgen und sonstigen 
Rechtsnormen nicht im Widerspruch stehen.
	        
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