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d) im Falle des 8 13 Ziffer 1 des Gesetzes vom 3. September 1844 der
Steuerpflichtige den Antrag auf Festsetzung einer Aversionalsumme ge—
stellt hat.
Die Erklärung des Rechnungsamtes ist, bevor ein Festsetzungsbescheid
erlassen wird, dem Steuerpflichtigen zur Gegenerklärung mitzutheilen (§ 26 des
Gesetzes vom 3. September 1844).
§ 5.
Liegt einer der in den §§ 7—9 des Gesetzes vom 3. September 1844
gedachten Fälle vor, so hat das Amtsgericht vor Ertheilung des Festsetzungs-
bescheides die Akten durch Vermittelung des Rechnungsamtes dem Ministerial=
Departement der Finanzen zur Entschließung vorzulegen (§ 6 Absatz 2 des
Gesetzes vom 10. April 1895).
86.
Gegen den Festsetzungsbescheid und die wegen der Sicherstellung der
Erbschaftssteuer etwa getroffenen besonderen Entscheidungen steht sowohl dem
Rechnungsamte als auch den Steuerpflichtigen — vorbehältlich der Beschreitung
des ordentlichen Rechtswegs — die Befugniß zu, Vorstellung beim Amts-
gericht zu erheben.
Das Amtsgericht ist berechtigt, auf Grund dieser Vorstellung und nach
Gehör des andern Theiles oder auch von Amtswegen die von ihm getroffenen
Verfügungen abzuändern.
Insbesondere können Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offen-
bare Unrichtigkeiten, welche in dem Festsetzungsbescheide vorkommen, von dem
Amtsgerichte jederzeit berichtigt werden.
Die verfügten Abänderungen sind den Betheiligten nach Maßgabe der
§§ 2 und 3 zu eröffnen.
Die Vorstellung gegen die vorgedachten Verfügungen hat in Bezug auf
die Vollstreckbarkeit derselben keine aufschiebende Wirkung.
§ 7.
Die 88 1— 6 dieser Verordnung finden auf Schenkungen auf den
Todesfall und die denselben gleichgestellten Schenkungen unter Lebenden, deren
Vollzug bis zum Ableben des Schenkers aufgeschoben ist, sowie auf Anfälle
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