Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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d) im Falle des 8 13 Ziffer 1 des Gesetzes vom 3. September 1844 der 
Steuerpflichtige den Antrag auf Festsetzung einer Aversionalsumme ge— 
stellt hat. 
Die Erklärung des Rechnungsamtes ist, bevor ein Festsetzungsbescheid 
erlassen wird, dem Steuerpflichtigen zur Gegenerklärung mitzutheilen (§ 26 des 
Gesetzes vom 3. September 1844). 
§ 5. 
Liegt einer der in den §§ 7—9 des Gesetzes vom 3. September 1844 
gedachten Fälle vor, so hat das Amtsgericht vor Ertheilung des Festsetzungs- 
bescheides die Akten durch Vermittelung des Rechnungsamtes dem Ministerial= 
Departement der Finanzen zur Entschließung vorzulegen (§ 6 Absatz 2 des 
Gesetzes vom 10. April 1895). 
86. 
Gegen den Festsetzungsbescheid und die wegen der Sicherstellung der 
Erbschaftssteuer etwa getroffenen besonderen Entscheidungen steht sowohl dem 
Rechnungsamte als auch den Steuerpflichtigen — vorbehältlich der Beschreitung 
des ordentlichen Rechtswegs — die Befugniß zu, Vorstellung beim Amts- 
gericht zu erheben. 
Das Amtsgericht ist berechtigt, auf Grund dieser Vorstellung und nach 
Gehör des andern Theiles oder auch von Amtswegen die von ihm getroffenen 
Verfügungen abzuändern. 
Insbesondere können Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offen- 
bare Unrichtigkeiten, welche in dem Festsetzungsbescheide vorkommen, von dem 
Amtsgerichte jederzeit berichtigt werden. 
Die verfügten Abänderungen sind den Betheiligten nach Maßgabe der 
§§ 2 und 3 zu eröffnen. 
Die Vorstellung gegen die vorgedachten Verfügungen hat in Bezug auf 
die Vollstreckbarkeit derselben keine aufschiebende Wirkung. 
§ 7. 
Die 88 1— 6 dieser Verordnung finden auf Schenkungen auf den 
Todesfall und die denselben gleichgestellten Schenkungen unter Lebenden, deren 
Vollzug bis zum Ableben des Schenkers aufgeschoben ist, sowie auf Anfälle 
63°
	        
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