Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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Bei allen anderen Beschlüssen und Ausfertigungen der Landes-Kreditkasse 
genügt die Unterschrift des geschäftsleitenden Direktors, bezüglich dessen Stell— 
vertreters. 
II. 
Die Rechnungsämter als Agenturen der Landes-Kreditkasse — 8 5 des 
Gesetzes vom 17. November 1869 — besorgen diejenigen Geschäfte, welche 
ihnen durch Gesetz, Ausführungsverordnung oder Auftrag der Landes-Kredit- 
kasse überwiesen worden sind, Namens der Landes-Kreditkasse und mit rechts- 
verbindlicher Kraft für dieselbe. Dies gilt auch hinsichtlich der Ausstellung 
der Empfangsbescheinigungen über Gelder, die für die Landes-Kreditkasse bei 
den gedachten Rechnungsämtern eingezahlt werden. 
Weimar, den 19. Juni 1896. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
v. Groß. 
(61| III. Mit Bezugnahme auf die Anlage A. der Ministerial-Bekanntmachung 
vom 13. Dezember 1875, betreffend die Bildung der Standesamtsbezirke, 
wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß beschlossen worden ist, 
den Gemeindebezirk Leutenthal aus dem Standesamtsbezirk Sachsenhausen 
und den Gemeindebezirk Rohrbach aus dem Standesamtsbezirk Oberreißen vom 
1. Jannar 1897 an auszusondern und für die gedachten Gemeindebezirke ein 
besonderes Standesamt mit dem Sitze in Leutenthal zu errichten. 
Weimar, den 21. Mai 1896. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
v. Groß. 
62) IV. In den der Bekanntmachung vom 3. Juni d. J. (Regierungs-Blatt 
Seite 838 ff.) angefügten Vorschriften, betreffend die Abgabe stark wirkender 
Arzneimittel 2c., ist § 6 zu streichen und dafür zu setzen:
	        
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