229
87.
Aichungsstellen.
Die Aichung der Meßgeräthe erfolgt durch die Normal-Aichungs-Kommission oder unter
ihrer unmittelbaren Aufsicht durch Aichungsämter, welche hierzu im Einvernehmen mit der Normal-
Aichungs-Kommission ermächtigt werden.
Artikel 2.
Die Bestimmungen im Artikel 1 § 6 treten vier Wochen nach dem Tage der Verkündung
dieser Bekanntmachung in Kraft.
Berlin, den 8. April 1896.
Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission.
Hopf.
I132)] III. Auf Grund der Bestimmung in § 1 der Bekanntmachung des
Reichskanzlers, die Prüfung der Apothekergehülfen betreffend, vom 13. November
1875, wird hierdurch bekannt gemacht, daß für die Kommission zur Prüfung
der Apothekergehülfen auf die drei Jahre vom 1. Januar 1897 bis zum
1. Januar 1900 ernannt worden sind:
zum Vorsitzenden
der Referent für Medizinal-Angelegenheiten in dem unterzeichneten Staats-
Ministerium, Geheime Medizinalrath Dr. von Conta hier,
zu Mitgliedern
der Großherzogliche Medizinal-Assessor Apotheker Lüdde und der Hofapotheker
Dr. Julius Hoffmann,
beide hier,
zum stellvertretenden Mitglied
der Apotheker Dr. Eduard Stütz zu Jena.
Weimar, den 4. Dezember 1896.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.