Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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361 Gesetz, betreffend die Zusammensetzung der Bezirksausschüsse und die Wahl der Mitglieder 
derselben, vom 17. April 1896. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
c. 2c. 
verordnen in Betreff der Zusammensetzung der Bezirksausschüsse und der 
Wahl der Mitglieder derselben mit Zustimmung des getrenen Landtags, 
was folgt: 
81. 
Die Bezirksausschüsse bestehen aus den Bezirksdirektoren und aus einer 
Anzahl gewählter Mitglieder. Als solche werden in jedem Verwaltungsbezirke 
berufen: 
a) ein Mitglied aus der Wahl der Großgrundbesitzer (§7 des Gesetzes 
über die Wahl der Landtagsabgeordneten), 
b) ein Mitglied aus der Wahl der übrigen Höchstbesteuerten (§ 8 dieses 
Gesetzes), 
c) zwei Mitglieder aus jedem der für die allgemeinen Wahlen zum Landtag 
in dem Verwaltungsbezirke gebildeten Wahlbezirke durch die für diese 
Wahlen ernannten Wahlmänner. 
Für jedes dieser Mitglieder wird ein Stellvertreter gewählt, welcher 
für den Fall der Behinderung und des Abganges des Mitgliedes einzu- 
treten hat. 
1896 11
	        
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