Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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vorher der Gemeindevorstand oder die Schätzungskommission oder deren Vor— 
sitzender gutachtlich zu hören ist. 
Eine Prüfung der Schätzungsergebnisse durch die Veranlagungskommission 
findet nicht statt. 
8 71a. 
Die Ab= und Zugangsstellung erfolgt mittelst Ab- und Zuganggslisten, in 
den Fällen des § 70 A Ziffer 2 und B Ziffer 3 von dem Beginne des zweiten 
Halbjahres an, im Uebrigen von dem Beginne des auf den Eintritt der im 
§ 70 bezeichneten Voraussetzungen der Ab= und Zugangsstellung folgenden 
Monats und wenn der Eintritt der Voraussetzungen auf den ersten Tag eines 
Monats fällt, von diesem an. 
Die Eröffnung der Zugangslisten findet schriftlich oder durch besondere 
Vorladung der einzelnen Betheiligten statt. 
Die Entscheidungen der Berufungskommission über Berufungen gegen die 
Zugangslisten erfolgen, soweit die Berufungen nicht vor der Beendigung der 
Berufungsgeschäfte des laufenden Jahres eingegangen sind, beim Zusammen- 
tritt der Berufungskommission im nächstfolgenden Jahre. 
Für das laufende Jahr ist die Steuer nach Maßgabe der zu den Zu- 
gangslisten erfolgten Veranlagungen, jedoch vorbehältlich der auf Berufung der 
Steuerpflichtigen erfolgenden anderweiten Feststellung des steuerpflichtigen Ein- 
kommens zu entrichten. 
§ 72. 
Steuerpflichtige, deren Einschätzung gänzlich übersehen worden ist, sind im 
Laufe des Jahres nachträglich einzuschätzen und ist rücksichtlich derselben Nach- 
versteuerung zu verfügen. 
§ 76. 
Der Anspruch auf Zurückerstattung von Einkommensteuern gegen die 
Staatskasse verjährt in vier Jahren. Die Frist läuft von dem 1. Jannar 
des auf die Veranlagung folgenden Jahres an. 
877. 
Für die Einkommensteuer von Privatdienern, Gewerbegehülfen und anderen 
ständigen Arbeitern, welche von der Dienstherrschaft oder dem Arbeitgeber neben 
dem Lohne auch die Kost beziehen, hat die Dienstherrschaft oder der Arbeit—
	        
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