Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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nießbräuchlich zustehenden Grundbesitzes und des von ihnen im Gemeindebezirke 
betriebenen Gewerbes aufzustellen und an die Schätzungskommission abzugeben. 
Dasselbe gilt hinsichtlich der Zugänge. 
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Jeder Steuerpflichtige ist verpflichtet, dem Gemeindevorstande, der Schätzungs- 
kommission, dem Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission), dem Prüfungs- 
kommissar (§ 60 Absatz 2), der Veranlagungskommission (§ 61) und der 
Berufungskommission sowie deren Vorsitzenden (§ 71) alle zur Gewinnung der 
nothwendigen Schätzungsunterlagen und zu einer richtigen Schätzung erforder- 
lichen Auskünfte auf Verlangen unweigerlich und unverzüglich zu ertheilen. 
Lästiges Eindringen in die Vermögens= und Kreditverhältnisse des Stener- 
pflichtigen hat zu unterbleiben. 
Dienstherren und Arbeitgeber, bei Aktiengesellschaften, Erwerbs= und 
Wirthschaftsgenossenschaften u. s. w. die zeitigen Vorstände, sind verpflichtet, 
den vorgenannten Behörden und Kommissionen auf Erfordern genau und 
gewissenhaft über die Lohn= oder Dienstbezüge der von ihnen gegen Lohn oder 
Gehalt beschäftigten Personen — den jährlichen festen Gehalt oder Lohn, 
etwaige Naturalien an Wohnung, Kost, Kleidung u. s. w., etwaige Tantiemen, 
Stücklöhne und sonstigen Verdienst nach dem Stande oder Ergebnisse des 
letzten Jahres — innerhalb der ihnen hierfür bestimmten Frist Auskunft zu 
geben. 
§ 43. 
Stenuerpflichtige, welche schätzungspflichtiges Einkommen beziehen und 
1. in die Steuerrolle (Zugangsliste) des zuletzt vorausgegangenen Steuerjahres 
mit schätzungspflichtigem Einkommen von mindestens dreitausend Mark 
eingestellt sind, oder 
2. von dem Rechnungsamte (der Stenerlokalkommission) unter Zufertigung 
eines Erklärungsformulares binnen einer ihnen gesetzten Frist zur Er- 
klärung ihres schätzungspflichtigen Einkommens aufgefordert werden, 
sind verpflichtet, ihr schätzungspflichtiges Einkommen bei dem Rechnungsamte 
(der Steuerlokalkommission) desjenigen Ortes, wo die Steuerpflicht von ihnen zu 
erfüllen ist (§ 13), zu erklären (deklarieren).
	        
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