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nießbräuchlich zustehenden Grundbesitzes und des von ihnen im Gemeindebezirke
betriebenen Gewerbes aufzustellen und an die Schätzungskommission abzugeben.
Dasselbe gilt hinsichtlich der Zugänge.
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Jeder Steuerpflichtige ist verpflichtet, dem Gemeindevorstande, der Schätzungs-
kommission, dem Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission), dem Prüfungs-
kommissar (§ 60 Absatz 2), der Veranlagungskommission (§ 61) und der
Berufungskommission sowie deren Vorsitzenden (§ 71) alle zur Gewinnung der
nothwendigen Schätzungsunterlagen und zu einer richtigen Schätzung erforder-
lichen Auskünfte auf Verlangen unweigerlich und unverzüglich zu ertheilen.
Lästiges Eindringen in die Vermögens= und Kreditverhältnisse des Stener-
pflichtigen hat zu unterbleiben.
Dienstherren und Arbeitgeber, bei Aktiengesellschaften, Erwerbs= und
Wirthschaftsgenossenschaften u. s. w. die zeitigen Vorstände, sind verpflichtet,
den vorgenannten Behörden und Kommissionen auf Erfordern genau und
gewissenhaft über die Lohn= oder Dienstbezüge der von ihnen gegen Lohn oder
Gehalt beschäftigten Personen — den jährlichen festen Gehalt oder Lohn,
etwaige Naturalien an Wohnung, Kost, Kleidung u. s. w., etwaige Tantiemen,
Stücklöhne und sonstigen Verdienst nach dem Stande oder Ergebnisse des
letzten Jahres — innerhalb der ihnen hierfür bestimmten Frist Auskunft zu
geben.
§ 43.
Stenuerpflichtige, welche schätzungspflichtiges Einkommen beziehen und
1. in die Steuerrolle (Zugangsliste) des zuletzt vorausgegangenen Steuerjahres
mit schätzungspflichtigem Einkommen von mindestens dreitausend Mark
eingestellt sind, oder
2. von dem Rechnungsamte (der Stenerlokalkommission) unter Zufertigung
eines Erklärungsformulares binnen einer ihnen gesetzten Frist zur Er-
klärung ihres schätzungspflichtigen Einkommens aufgefordert werden,
sind verpflichtet, ihr schätzungspflichtiges Einkommen bei dem Rechnungsamte
(der Steuerlokalkommission) desjenigen Ortes, wo die Steuerpflicht von ihnen zu
erfüllen ist (§ 13), zu erklären (deklarieren).