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Wird die Berufung des Steuerpflichtigen für unbegründet erachtet, so
kann derselbe zur Erstattung der durch solche herbeigeführten Auslagen ver-
urtheilt werden.
8 74.
Zur Verhandlung über die von dem Vorstande des Rechnungsamtes (der
Steuerlokalkommission) oder dessen Stellvertreter oder von dem Prüfungs—
kommissar (§ 69 Absatz 1) eingewendeten Berufungen sind die Stenerpflichtigen,
gegen deren Schätzung die Berufung gerichtet ist, zur Theilnahme an der
Verhandlung, zur Anhörung der Begründung der Berufung und zur Vor-
bringung und Begründung etwaiger Gegenäußerungen mindestens drei Tage
vor dem Verhandlungstermine zum Erscheinen vor der Berufungskommission
mit dem Bedeuten einzuladen, daß auch im Falle des Ausbleibens Verhandlung
und Entscheidung erfolgen werde. Auch in diesem Falle ist die Berufungs-
kommission befugt, die in dem ersten Absatze des § 73 verzeichneten Maß-
regeln eintreten zu lassen.
§ 75.
Gegen die Entscheidung der Berufungskommission steht dem Stenerpflich-
tigen und dem Vorstande des Rechnungsamtes (der Steuerlokalkommission) oder
dessen Stellvertreter eine Beschwerde an das Staatsministerium wegen unrichtiger
Anwendung von gesetzlichen oder Vollzugsvorschriften zu, welche innerhalb einer
vierwöchigen Frist von Eröffnung der Entscheidung ab von dem Stenerpflichtigen
bei dem Rechnungsamte (der Stenerlokalkommission) und von dem Rechnungs-
amts-(Steuerlokalkommissions-)Vorstande oder dessen Stellvertreter bei dem Staats-
ministerium einzureichen ist.
Wird die Beschwerde des Steuerpflichtigen für unbegründet erachtet, so
kann der Beschwerdeführer in die durch dieselbe erwachsenen Kosten verurtheilt
werden.
Ein weiteres Rechtsmittel findet weder im Rechts= noch im Verwaltungs-
wege statt; die Beschreitung des Rechtsweges bleibt lediglich insoweit nachge-
lassen, als die Steuerpflicht bestritten wird.
Die Berichtigung von Rechnungsfehlern kann bis zum Schlusse des
Steuerjahres, für welches die Steuerrolle aufgestellt ist, jederzeit gefordert
werden.