Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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den ein- bis sechzehnfachen Betrag der hinterzogenen Steuer als Strafe zu 
erlegen. 
Wenn die Unrichtigkeit der Aumeldung vor der Feststellung des betreffen— 
den Steuerkapitales ermittelt und hiernach eine Hinterziehung der Steuer durch 
dieselbe nicht herbeigeführt worden ist, ist die Strafe unter Zugrundelegung 
eines Halbjahresbetrags der Steuer zu bemessen. 
887. 
Wenn die gänzlich versäumte oder zu niedrig erfolgte Anmeldung mit 
den zur Nachsteuerberechnung erforderlichen Angaben von dem Anmeldungs— 
pflichtigen selbst nachgeholt oder berichtigt, oder eine unrichtige Anmeldung von 
Schuldzinsen, Verpflichtungen und Lasten der im § 16 Alsatz 1 bezeichneten 
Art von dem betreffenden Steuerpflichtigen selbst berichtigt wird, ehe eine An- 
zeige oder ein behördliches Einschreiten gegen ihn erfolgt ist, tritt eine Be- 
strafung wegen Steuerhinterziehung nicht ein. 
8 88. 
Wer wissentlich in der Steuererklärung (88 44 folg.) oder bei Beantwortung 
der von zuständiger Stelle (58 44 folg. und 66) an ihn gerichteten Fragen 
a) über sein steuerpflichtiges Einkommen oder über das Einkommen der 
von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige 
Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu 
führen, 
b) steuerpflichtiges Einkommen, welches er nach den Vorschriften dieses Ge— 
setzes anzugeben verpflichtet ist, verschweigt, 
hat die hinterzogene Steuer nachzuzahlen und wird, wenn eine Verkürzung des 
Staates stattgefunden hat, mit dem vier- bis sechzehnfachen Betrage der Ver— 
kürzung, andernfalls mit dem ein- bis zehnfachen Betrage der Jahressteuer, 
um welche die Staatskasse verkürzt werden sollte, bestraft. 
Derjenige Steuerpflichtige, welcher, bevor eine Anzeige oder ein behörd— 
liches Einschreiten gegen ihn erfolgt ist, seine Angabe an zuständiger Stelle 
berichtigt oder ergänzt, beziehungsweise das verschwiegene Einkommen angiebt, 
bleibt straffrei.
	        
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