Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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StiftungS-Arkunde. 
  
In der Absicht, die von mir begründete Lehr= und Erziehungsanstalt 
Sophienstift hier für alle Zeiten in meinem Sinne geleitet und in engste Be- 
ziehung zu dem Großherzoglichen Hause gebracht zu wissen, habe ich mich ent- 
schlossen eine Familienstiftung unter dem Namen 
Sophienstift zu Weimar 
und zwar unter folgenden näheren Bestimmungen zu errichten. 
J. 
Das Sophienstift zu Weimar, eine Lehr= und Erziehungsanstalt für Töchter 
aus den höheren Ständen, ist dazu bestimmt die Bildung der ihm anvertrauten 
Töchter vom 7. Jahre ab zu übernehmen und in seinen verschiedenen Abthei- 
lungen in der Regel bis zum 17. Jahre zu vollenden. 
Unterricht und Erziehung in der Anstalt sollen geistbildend sein und auf 
dem Boden wahrer Religiosität Intelligenz und Gemüth gleichmäßig entwickeln 
und ausbilden; sie sollen den Zöglingen der Anstalt nicht allein die für den 
weiblichen Beruf im Leben nöthige innere Erziehung geben, sondern zugleich 
auch äußerlich die Haltung ganz zu eigen machen, welche ihre gesellschaftliche 
Stellung erfordert. 
II. 
Protektorat und oberste Leitung der Anstalt ruhen in den Händen der 
Fürstlichen Gemahlin des Chefs des Großherzoglichen Hauses oder dessen hinter— 
lassener Wittwe. 
Der Chef des Großherzoglichen Hauses wird, sofern er unvermählt und 
die Großherzogin-Wittwe nicht mehr am Leben sein sollte, nach seinem Er— 
messen bestimmen, ob Protektorat und oberste Leitung des Sophienstiftes von 
der Gemahlin des Erbgroßherzogs oder einer Prinzessin des Großherzoglichen 
Hauses auszuüben ist. 
III. 
Der Stiftsdirektor, die erste Gouvernante, sämmtliche Lehrer und Lehre— 
rinnen, sowie das nöthige Dienstpersonal werden von der Protektorin angestellt. 
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