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Die Gemeindevorstände haben die bei ihnen bewirkten Anmeldungen unter
Beischluß eines etwaigen Wandergewerbescheines alsbald an den zuständigen
Bezirksdirektor weiterzugeben.
8 13.
Jede Anmeldung muß den Vorschriften in §5 des Gesetzes entsprechend
eine genaue Bezeichuung der Person, der Art und des Gegenstandes des
Gewerbebetriebes, die Anzahl der etwa mitzuführenden Begleiter und Fuhrwerke,
und außerdem, zur Gewinnung der erforderlichen Grundlagen für die Steuer-
abmessung, eine nähere Angabe über die Verrichtungen der Begleiter, über die
Beschaffenheit des Fuhrwerks — ob ein= oder mehrspännig — und über die
Bestimmung der Transportmittel — ob solche zum Waarentransport, oder zur
Beförderung der Person und des Geräthes rc. benutzt werden sollen — ent-
halten.
Der Anmeldung ist der Wandergewerbeschein oder der Antrag auf Aus-
stellung oder Ausdehnung eines solchen beizufügen, wenn ein Wandergewerbe-
schein für den beabsichtigten Gewerbebetrieb erforderlich ist.
8 14.
Die Festsetzung der Steuer erfolgt:
1. hinsichtlich derjenigen Gewerbebetriebe, für welche der regelmäßige Steuer—
satz von 48 Mark zu entrichten ist (§ 8 Absatz 1 des Gesetzes) und
hinsichtlich der Gewerbebetriebe geringerer Art, für welche nach
§ 8 Ziffer 1 des Gesetzes der ermäßigte Stenersatz von 36, 24, 18,
12, 6 oder 2 Mark zu entrichten ist, durch die Bezirksdirektoren,
welchen diese Befugniß in Ansehung der in ihren Bezirken vorkommenden
Anmeldungen auf Grund der Vorschrift in § 5 Absatz 5 des Gesetzes
hierdurch übertragen wird,
2. hinsichtlich derjenigen Gewerbebetriebe, für welche ein höherer Steuersatz
als 48 Mark zu entrichten ist, durch das Ministerialdepartement der
Finanzen.
Ob im einzelnen Falle ein Steuersatz von 48 Mark oder darunter festzu-
setzen ist, oder ob ein höherer Steuersatz zu bestimmen sein wird, bleibt zu-
nächst dem pflichtmäßigen Ermessen der Bezirksdirektoren überlassen, wobei den-
selben die von dem Ministerialdepartement der Finanzen ergangenen bezw. etwa