Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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ierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 4. Weimar. 13. Februar 1897. 
  
  
  
  
  
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Feier des hundertjährigen Geburtstags Seiner Majestät des ver- 
ewigten Kaisers Wilhelms des Großen, Seite 13. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Reihenfolge 
der Landesfarben, Seite 14. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Durchschnittspreise für die Vergütung 
etwaiger Landlieferungen für die Kriegsmagazine im Falle einer Mobilmachung während der Zeit vom 
1. April 1897 bis zum 1. April 1898, Seite 14. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Verleihung der 
Rechte einer juristischen Person an den Lokal-Frauenverein in Münchenbernsdorf, Seite 15. — Ministerial- 
Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Preußischen Lebens-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft 
in Berlin, Seite 15. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Hagel-Versiche- 
rungs-Gesellschaft a. G. „Borussia“ zu Berlin, Seite 15. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Wechsel in 
der Hauptagentur der Vaterländischen Vieh-Versicherungs-Gesellschaft in Dresden, Seite 16. — Inhalts- 
Verzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 16. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(15] I. Auf Höchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs 
werden die Großherzoglich Sächsischen Behörden hierdurch besonders auf- 
gefordert, sich an der Feier des 22. März d. J., als des hundertjährigen 
Geburtstags Seiner Majestät des verewigten Kaisers Wilhelms des Großen, 
namentlich auch durch Beflaggen der ihnen unterstellten Staatsgebäude und, 
sofern an dem betreffenden Ort eine allgemeine Illumination stattfinden sollte, 
durch Beleuchtung derselben zu betheiligen. 
Bezüglich der im Bereich der Kirche und Schule zu veranstaltenden Ge- 
dächtnißfeiern wird das Erforderliche durch besondere Verfügung angeordnet 
werden. 
Weimar, den 27. Januar 1897. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
v. Groß. 
1897 4
	        
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