Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

Central-Glatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichskanzler-Amt.

—

Zu  bezlehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Präuumerations-Preis  für  den  Jahrgang  Zwei  Thaler.

 

J.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  4.  Juli  1873.  "  *  26.

Inzaft:  7  1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen:  Verweisung

1873  im  deutschen  Neichs-  Postgebiete  eingerichteten  und
on  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete  Seite  207.  20#.

r  aufgehobenen  Postanstalen:

4|h.  Münz-Wesen:  Notiz  über  die  Ausprägung  von  Wi##  Konsulat-Wesen:  Len  maachungen,  betr.  Exequatur

Goldminnenn  208.  Erheilungen  ..............  210.

Zoll-·  und  Steuer-Wesen:  nmi  betr.  Errichtung  4|  Marine  und  Schiffahrt:  Bekanntmachung,  betr.  den  Beginn
ines  Nebenzollamtes  zu  Chambren  der  Seesteuermanns  Prüfungen  für  große  Fahrt  beie

Post-Wesen:  Uebersicht  über  die  Whren  des  II.  Quartals  Navigations  Schullen  210.

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S  2

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1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

Die  unverehelichte  Marie  Honorce  Febvet  (alias  Febwet),  geboren  1852  zu  Sapols  (Vosges),  ist  durch  Verfügung
  des  Kaiserlichen  Präsidenten  von  Lothringen  vom  24.  Juni  d.  Is.  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung
wegen  Landstreichens  auf  Grund  des  §.  362  des  Spacgefesönches  aus  dem  Reichsgebiete  ausgewiesen  worden.

Durch  Beschluß  des  Großherzoglich  mecklenburg-schwerinschen  Ministeriums  des  Innern  vom  3.  Juni  d.  Is.  sind:

1)  der  Knecht  Johann  Magnusson,  25  Jahre  alt,  aus  Ströhy  bei  Wexiö  in  Schweden,
2)  der  Arbeiter  Jakob  Langsam,  68  Vahre,  alt,  geblirtig  aus  Osterpola,  heimathsberechtigt
in  Olzanika  bei  Krakau  in  Oesterreich,  und
3)  dessen  Ehefrau  Feidel  geborene  Fedegrin,  40  Jahre  alt,  gebürtig  aus  Karnmlanna
in  Galizien
nach  erfolgter  gerichtlicher  Vestrafung,  und  zwar  zu  1)  wegen  Landsireichens,  zu  2)  und  3)  wegen  Landstreichens
und  Bettelns  auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuches  aus  dem  Reichsgebiete  ausgewiesen  worden.

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