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Blatt Seite 93 — und vom 10. Juli 1895 — Regierungs-Blatt Seite 267
— wird hierdurch ein ordentlicher
Beitrag zur Landesbrandversicherungsanstalt
im Betrage von
Fünf Zehnteln einer Beitragseinheit
ausgeschrieben und als Tag der Fälligkeit desselben der
1. April d. J.
bestimmt.
Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, Fünf Zehntel der aus ihren
Versicherungsscheinen ersichtlichen Beiträge binnen 4 Wochen vom 1. April d. J.
an (§ 97 des Gesetzes vom 16. Juni 1881) an die Ortssteuereinnehmer ab-
zuführen.
Die letzteren erhalten die Anweisung, für die rechtzeitige Beibringung
und Ablieferung an die Bezirksrechnungsämter vorschriftsmäßig Sorge zu
tragen.
Die Rechnungsämter haben die Hebeverzeichnisse, soweit es noch nicht
geschehen ist, den Ortssteuereinnahmen unter Bezugnahme auf diese Bekannt-
machung alsbald zuzustellen. Der etwa verbleibenden Reste wegen ist nach
den Vorschriften in § 52 der Ausführungsverordnung vom 8. Juli 1881
(Regierungs-Blatt Seite 174 flg.) zu verfahren.
Weimar, den 17. März 1897.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Rothe.
[34] III. Die in Jena bestehende Großherzoglich und Herzoglich Sächsische
Kommission zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen ist
für die vom 1. April 1897 bis dahin 1898 dauernde Prüfungsperiode in
folgender Weise zusammengesetzt:
Vorsitzender:
Universitäts-Kurator, Geheimer Staatsrath Dr. Eggeling;