Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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Blatt Seite 93 — und vom 10. Juli 1895 — Regierungs-Blatt Seite 267 
— wird hierdurch ein ordentlicher 
Beitrag zur Landesbrandversicherungsanstalt 
im Betrage von 
Fünf Zehnteln einer Beitragseinheit 
ausgeschrieben und als Tag der Fälligkeit desselben der 
1. April d. J. 
bestimmt. 
Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, Fünf Zehntel der aus ihren 
Versicherungsscheinen ersichtlichen Beiträge binnen 4 Wochen vom 1. April d. J. 
an (§ 97 des Gesetzes vom 16. Juni 1881) an die Ortssteuereinnehmer ab- 
zuführen. 
Die letzteren erhalten die Anweisung, für die rechtzeitige Beibringung 
und Ablieferung an die Bezirksrechnungsämter vorschriftsmäßig Sorge zu 
tragen. 
Die Rechnungsämter haben die Hebeverzeichnisse, soweit es noch nicht 
geschehen ist, den Ortssteuereinnahmen unter Bezugnahme auf diese Bekannt- 
machung alsbald zuzustellen. Der etwa verbleibenden Reste wegen ist nach 
den Vorschriften in § 52 der Ausführungsverordnung vom 8. Juli 1881 
(Regierungs-Blatt Seite 174 flg.) zu verfahren. 
Weimar, den 17. März 1897. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Rothe. 
[34] III. Die in Jena bestehende Großherzoglich und Herzoglich Sächsische 
Kommission zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen ist 
für die vom 1. April 1897 bis dahin 1898 dauernde Prüfungsperiode in 
folgender Weise zusammengesetzt: 
Vorsitzender: 
Universitäts-Kurator, Geheimer Staatsrath Dr. Eggeling;
	        
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