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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, am 17. März 1897.
Carl Alexander.
. v. Groß. Rothe. von Pawel.
Ministerial-Bekanntmachung.
[37] Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 17. März 1897 über die
Abänderung des Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der Mitglieder der
Feuerwehren vom 2. April 1890 (Regierungs-Blatt Seite 76), wird der Text
des Gesetzes über die Unfallversicherung der Mitglieder der Feuerwehren, wie
er sich aus den Abänderungen durch das Gesetz vom 17. März 1897 ergiebt,
nachstehend bekannt gemacht.
Weimar, den 17. März 1897.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.
Gesetz
über
die AUnfallversicherung der MWitglieder der Feuerwehren
vom 17. März 1897.
81.
Die Mitglieder der Feuerwehren des Großherzogthums werden gegen die
Folgen der bei dem Feuerwehrdienste innerhalb und außerhalb des Großherzog—
thums sich ereignenden Unfälle nach Maßgabe dieses Gesetzes versichert.
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