Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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Zu den Feuerwehren im Sinne der vorstehenden Bestimmung gehören 
auch die freiwilligen Feuerwehren, soweit dieselben nach § 3 des Gesetzes über 
das Feuerlöschwesen vom 23. November 1881 — Regierungs-Blatt Seite 249 — 
in die Gemeindefeuerwehr eingeordnet sind. 
Die Versicherung erstreckt sich auch auf die einer Gemeindefeuerwehr nicht 
angehörigen technischen Aufsichtsbeamten des Feuerlöschwesens (Bezirksbrand- 
meister und dergl.). 
Auf Beamte, welche vom Reich, vom Großherzogthum oder von einer Ge- 
meinde mit festem Gehalt und Pensionsberechtigung angestellt sind, findet dieses 
Gesetz keine Anwendung. 
§ 2. 
Gegenstand der Versicherung ist der nach Maßgabe der nachfolgenden Be- 
stimmungen zu bemessende Ersatz des Schadens, welcher durch Körperverletzung 
oder Tödtung entsteht. 
Ein Anspruch auf diesen Ersatz besteht nicht, wenn der Verunglückte den 
Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. 
Der Schadenersatz soll im Falle der Verletzung bestehen: 
1. in den Kosten des Heilverfahrens, 
2. in einer dem Verletzten für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit zu ge- 
währenden Rente. 
Die Rente ist nach Maßgabe desjenigen Einkommens des Verletzten zu 
berechnen, welches als Einkommen der in § 4 Ziffer 1 und in § 5 Ziffer 2 
des neurevidirten Gesetzes über die allgemeine Einkommensteuer vom 10. Sep- 
tember 1883 — Regierungs-Blatt Seite 101 — bezeichneten Art ohne den 
Abzug von Schuldzinsen in die Staatssteuerrolle desjenigen Jahres, in welchem 
sich der Unfall ereignet, oder, falls zur Zeit des Unfalls die endgiltige Fest- 
stellung der Staatssteuerrolle für das laufende Jahr noch nicht stattgefunden 
hat, des unmittelbar vorausgegangenen Jahres eingetragen ist. 
Als geringstes der Berechnung der Rente zu Grunde zu legendes Ein- 
kommen ist jedoch der Betrag von 600 // als höchstes der Betrag von 1200 # 
anzunehmen. 
Fehlt es an einer Eintragung der angegebenen Art in die Steuerrolle, 
so ist das zu Grunde zu legende Einkommen unter Berücksichtigung der Ver- 
hältnisse des Verletzten von dem Staats-Ministerium innerhalb der vorstehend 
gedachten Grenzen festzustellen.
	        
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