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Wenn die unter b) bezeichneten mit den unter a) bezeichneten Be-
rechtigten konkurriren, so haben die ersteren einen Anspruch nur, so-
weit für die letzteren der Höchstbetrag der Rente nicht in Anspruch
genommen wird.
85.
An Stelle der in § 3 vorgeschriebenen Leistungen kann bis zum beendigten
Heilverfahren freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause gewährt werden,
und zwar:
1. für Verunglückte, welche verheirathet sind oder bei einem Mitgliede ihrer
Familie wohnen, mit ihrer Zustimmung oder unabhängig von derselben,
wenn die Art der Verletzung Anforderungen an die Behandlung oder
Verpflegung stellt, denen in der Familie nicht genügt werden kann;
2. für sonstige Verunglückte in allen Fällen. ·
Für die Zeit der Verpflegung des Verunglückten in dem Krankenhause
steht den in § 4 Ziffer 2 bezeichneten Angehörigen desselben die daselbst ange-
gebene Rente insoweit zu, als sie auf dieselbe im Falle des Todes des Ver-
letzten Anspruch haben würden.
Darüber, ob auf Grund der vorstehenden Bestimmungen die Unterbringung
in einem Krankenhause zu erfolgen hat, entscheidet das Staats-Ministerium, wel-
ches auch in Ansehung des sonstigen Heilverfahrens, in Betreff der Wahl des
zuzuziehenden Arztes und dergleichen Bestimmungen zu treffen befugt ist, welchen
sich die Verletzten bei Verlust ihrer bezüglichen Ersatzansprüche zu unterwerfen
haben.
86.
Die Aufbringung der Mittel zu den aus dem gegenwärtigen Gesetze sich
ergebenden Leistungen geschieht aus der durch das Gesetz vom 24. Dezember 1880
— Regierungs-Blatt Seite 297 — begründeten Centralkasse für das Feuerlösch—
und Sicherheitswesen.
Die genannte Kasse zahlt zu diesem Behufe alljährlich an eine für die
Zwecke dieses Gesetzes zu bildende besondere Kasse, welche die Bezeichnung „Feuer—
wehr-Unfallkasse“ führt und unter der Verwaltung des Staats-Ministeriums steht,
eine bestimmte Beitragssumme in der bei Feststellung des Voranschlags für die
Centralkasse für das Feuerlösch- und Sicherheitswesen durch Verabschiedung mit
dem Landtage festzustellenden Höhe.