Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

Regierungs-BZlatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
  
  
Nummer 9. Weimar. 15. April 1897. 
Inhalt: Gesetz, die Aufsuchung und Benutzung von Säure., Gas= und Mineralgquellen betreffend, vom 1. April 1897, 
Seite 49. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Anerkennung der von den Polizeibehörden des Herzog- 
thums Sachsen-Meiningen ausgestellten Radfahrkarten, Seite 51. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. die 
Auflösung des mit dem Rechte einer juristischen Person versehenen Unterstützungs- Vereins zu Apolda, 
Seite 51. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Verleihung der Rechte einer juristischen Person an den 
Verein für Feuerbestattung in Jena, Seite 51. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Verleihung der 
Rechte einer juristischen Person an den Lokal-Frauenverein in Schloßvippach, Seite 52. — Ministerial- 
Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Versicherungs - Aktien-Gesellschaft „Securitas“ in 
erlin, Seite 52. — 
  
  
  
  
  
  
(39) Gesetz, die Aufsuchung und Benutzung von Säure-, Gas= und Mineralquellen betreffend, 
vom 1. April 1897. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtages, was folgt: 
1. 
Die Aufsuchung und Nutzung von Gasquellen, sowie solcher Quellen, 
welche auf Säuren oder mineralische Bestandtheile gewerbsmäßig ausgenutzt 
werden sollen, bedarf einer hierzu vom Staate ertheilten Erlaubniß. 
1897 12
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.