Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 34. Weimar. 25. November 1898.
Inhalt: Ministerial-Verordnung, betreffend Maßregeln gegen Typhus, vom 21. November 1898, Seite 273.
Ministerial-Verordnung,
betreffend Maßregeln gegen Typhus, vom 21. November 1898.
(119] Das in neuerer Zeit an verschiedenen Orten des Großherzogthums
beobachtete Auftreten von Typhuserkrankungen und die Wichtigkeit der schleu-
nigen Anwendung von Vorsichtsmaßnahmen zur Verhütung der weiteren Ver-
breitung dieser Krankheit veranlassen uns für den Bereich des Großherzogthums
Folgendes zu verordnen:
1.
Die ausübenden Aerzte sind verpflichtet, von jedem bei Ausübung ihres
Berufs zu ihrer Kenntniß gelangenden Fall von Typhus möglichst sofort, jeden—
falls aber innerhalb 24 Stunden, dem betreffenden Gemeindevorstand eine
kurze schriftliche Anzeige zu erstatten, in welcher Vor- und Zuname, Alter,
Stand und Wohnung des Erkrankten, sowie der Tag der Erkrankung und bei
Kindern auch der Name und Stand der Eltern anzugeben ist.
2.
Der Gemeindevorstand hat von dem gemeldeten Thatbestand ungesäumt
und gleichzeitig sowohl dem Großherzoglichen Bezirksdirektor, als auch dem
zuständigen Bezirksarzt Anzeige zu erstatten.
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