Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Nummer 34. Weimar. 25. November 1898. 
  
  
  
Inhalt: Ministerial-Verordnung, betreffend Maßregeln gegen Typhus, vom 21. November 1898, Seite 273. 
  
Ministerial-Verordnung, 
betreffend Maßregeln gegen Typhus, vom 21. November 1898. 
(119] Das in neuerer Zeit an verschiedenen Orten des Großherzogthums 
beobachtete Auftreten von Typhuserkrankungen und die Wichtigkeit der schleu- 
nigen Anwendung von Vorsichtsmaßnahmen zur Verhütung der weiteren Ver- 
breitung dieser Krankheit veranlassen uns für den Bereich des Großherzogthums 
Folgendes zu verordnen: 
1. 
Die ausübenden Aerzte sind verpflichtet, von jedem bei Ausübung ihres 
Berufs zu ihrer Kenntniß gelangenden Fall von Typhus möglichst sofort, jeden— 
falls aber innerhalb 24 Stunden, dem betreffenden Gemeindevorstand eine 
kurze schriftliche Anzeige zu erstatten, in welcher Vor- und Zuname, Alter, 
Stand und Wohnung des Erkrankten, sowie der Tag der Erkrankung und bei 
Kindern auch der Name und Stand der Eltern anzugeben ist. 
2. 
Der Gemeindevorstand hat von dem gemeldeten Thatbestand ungesäumt 
und gleichzeitig sowohl dem Großherzoglichen Bezirksdirektor, als auch dem 
zuständigen Bezirksarzt Anzeige zu erstatten. 
1898 47
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.