Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

  
Regierungs— Platt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 7. Weimar. 7. Februar 1900. 
  
  
  
  
Inhalt: Ministerial-Verordnung vom 22. Januar 1900 zur Ausführung des Gesetzes vom 9. März 1875, betreffend 
die Einführung von Friedensrichtern, nebst Nachträgen, Seite 101. 
  
Ministerial-Verordnung 
zur Ausführung des Gesetzes vom 9. März 1875, 
betreffend die Einführung von Friedensrichtern, nebst Nachträgen. 
(21 Zur Ausführung des Gesetzes vom 9. März 1875, betreffend die Ein- 
führung von Friedensrichtern nebst Nachträgen vom 27. März 1879 und 
1. April 1899 wird verordnet, was folgt: 
81. 
Die amtlichen Bezirke der Friedensrichter werden durch das Großherzog— 
liche Staats-Ministerium, Departement der Justiz, festgestellt und durch Ministerial— 
Bekanntmachung zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
8 2. 
Spätestens acht Wochen vor Ablauf der vierjährigen Amtszeit der Friedens- 
richter und, falls eine sonstige Erledigung des Amtes eintritt, spätestens inner— 
halb vier Wochen nach der letzteren, haben die zur Vornahme der Wahl nach 83 
des Gesetzes berufenen Gemeindebehörden die Neuwahl des Friedensrichters 
zu vollziehen und die Wahlakten an den Oberamtsrichter des Bezirks abzu- 
geben. 
1900 16
	        
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