Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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seinen Wohnsitz hat, dem Oberamtsrichter alsbald Anzeige zu erstatten, wenn 
das Amt des Friedensrichters in anderer Weise erledigt wird, oder in der 
Person des letzteren die Bedingungen der Wählbarkeit wegfällig werden, oder 
Gründe vorliegen, ihn seines Amtes zu entheben (§ 4 des Gesetzes, § 2 des 
Nachtrags vom 27. März 1879). Als solche Gründe kommen insbesondere 
die Eutmündigung des Friedensrichters und dessen Bestrafung mit einer Ge- 
fängniß= oder Zuchthausstrafe in Betracht. Der Oberamtsrichter hat, falls 
eine Enthebung vom Amte in Frage steht, und die freiwillige Aufgabe des 
Amtes nicht erfolgt, (§ 2 des Nachtrags vom 27. März 1879) nach Maßgabe 
des § 27 dieser Verordnung zu verfahren, in solchen Fällen dagegen, in welchen 
sich die Erledigung des Amtes, sei es durch dessen freiwillige Aufgabe oder in 
anderer Weise unzweifelhaft ergiebt, die rechtzeitige Vornahme der Neuwahl 
(§ 2 dieser Verordnung) zu überwachen. 
§ 7. 
Das Amtssiegel enthält das Großherzogliche Staatswappen mit der Um- 
schrift: „Großherzoglich Sächsischer Friedensrichter“". 
88. 
Bei jeder Anrufung seiner Vermittelung hat der Friedensrichter zunächst 
zu prüfen, ob er von der Ausübung seines Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen 
ist (§ 1 des Nachtrages vom 27. März 1879), und ob seine Zuständigkeit 
nach §§ 1, 8 des Gesetzes und § 4 des Nachtrages vom 27. März 1879 
gegeben ist. 
Ist er von der Ausübung seines Amtes gesetzlich ausgeschlossen, oder hält 
er sich nicht für zuständig, oder will er die Vermittelung auf Grund der Be- 
stimmung in § 8 Abs. 2 des Gesetzes ablehnen, so hat er dies dem Antrag- 
steller, falls sich aber beide Parteien an ihn gewendet haben, beiden Theilen 
mündlich oder schriftlich zu eröffnen. Liegt der Fall der gesetzlichen Aus- 
schließung des Friedeusrichters vor, so hat er weiter bei der Eröffnung darauf 
hinzuweisen, daß an seiner Stelle der Gemeindevorstand des Wohnorts der in 
Anspruch genommenen Partei das Friedensrichteramt auszuüben habe. 
89. 
Sofern die Parteien gemeinschaftlich die Vermittelung des Friedensrichters 
anrufen, wird es zur Beförderung der Sache dienen, wenn er sofort den Ver— 
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