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8 26.
Der Civilversorgungsschein ist verwirkt, wenn gegen den Inhaber rechtskräftig auf eine
Strafe erkannt worden ist, welche die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter von
Rechtswegen zur Folge hat.
Lautet das rechtskräftige Erkenntniß nur auf zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Aemter oder auf eine Strafe, welche die zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur
Folge hat, so wird der Civilversorgungsschein nach Ablauf der Zeit, auf welche sich die Wirkung
des Erkenntnisses erstreckt, zurückgegeben, zuvor jedoch von der Militärbehörde (8 25) mit einem,
den wesentlichen Inhalt des Erkenntnisses wiedergebenden Vermerke versehen. Die Anstellung des
Inhabers in einer den Militäranwärtern vorbehaltenen Stelle ist lediglich dem freien Ermessen
der betheiligten Behörden überlassen.
§ 27.
Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle unfreiwillig aus anderen als den im § 26 bezeich-
neten Gründen, so sind dieselben in dem Civilversorgungsscheine zu vermerken, bevor dessen Rück-
gabe erfolgt.
Hat die unfreiwillige Entlassung eines Militäranwärters in Folge einer den Mangel an
ehrliebender Gesinnung verrathenden Handlung oder wegen fortgesetzt schlechter Dienstführung statt-
gefunden, so sind die Behörden zur Berücksichtigung des Anstellungsgesuchs nicht verpflichtet.
§ 28.
Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle freiwillig, aber ohne Pension, so ist dies gleichfalls
in dem Civilversorgungsscheine zu vermerken, bevor dessen Rückgabe erfolgt.
§ 29.
Der Civilversorgungsschein erlischt, sobald sein Inhaber aus dem Civildienste mit Pension
(§ 13) in den Ruhestand tritt. Eine Rückgabe des Civilversorgungsscheins findet in diesem Falle
nicht statt.