Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

  
Begierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
  
Nummer 12. WVeimar. 
9. März 1900. 
  
Inhalt: Nachtrag zur Ausführungs-Verordnung zu dem Gesetze über die Landeskreditkasse vom 16. September 1897, 
Seite 161. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Aufnahme der Pferde= und Rindviehbestände für das 
Jahr 1900, Seite 162. 
  
Nachtrag 
zur Ausführungs-Verordnung zu dem Gesetze über die Landeskreditkasse 
vom 16. September 1897. 
[38]) Mit Höchster Genehmigung ist die Ausführungs-Verordnung zum Gesetze 
über die Landeskreditkasse vom 16. September 1897 — Seite 225 flg. des 
Regierungs-Blattes — wie folgt abgeändert worden: 
Der Absatz 2 des § 14 lautet: 
„In solchem Falle erhöht sich, vorbehältlich der Bestimmung im § 13, 
der Halbjahres-Zinsenbetrag um 18 Prozent des Darlehnskapitals, mindestens 
aber um den Betrag von fünfzig Pfennig.“ 
Im Muster I „Schuldurkunde“ — Seite 234 des Regierungs-Blattes — 
fällt nach dem 1. Absatz die eingeklammerte Stelle weg und ist anstatt derselben 
hinter „Schuldurkunde von“ „deren Inhaber“ einzuschalten. 
Der am Schlusse dieses Musters angeordnete Gesetzesabdruck — Seite 
235 des Regierungs-Blattes — hat sich auf die 8§ 1, 2, 7, 26, 28, 30, 
32, 34 des Gesetzes vom 16. September 1897 und die §§ 1 Satz 1, 2 und 
3 des Gesetzes vom 20. Januar 1900 zu erstrecken. 
1900 25
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.